Fides Wohnungsbau eG: Anleger sollten Widerrufsmöglichkeit prüfen

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Die Widerrufsbelehrungen auf den Beitrittserklärungen der Fides Wohnungbau eG dürften fehlerhaft sein: Die uns vorliegenden Widerrufsbelehrungen der Fides Wohnungsbau eG weisen nicht auf die Besonderheiten des Widerrufs einer Gesellschaftsbeteiligung hin, vielmehr heißt es dort: „Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen jeglicher Art herauszugeben.“

Bei einer Gesellschaftsbeteiligung wie der Fides Wohnungsbau eG besteht jedoch die Besonderheit, dass der Anleger nicht die geleisteten Einzahlungen komplett zurückerhält, sondern lediglich das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben. Auf diese besonderen Rechtsfolgen muss in der Widerrufsbelehrung hingewiesen werden (So zum Beispiel BGH, Urteil vom 18.03.2014, Az.: II ZR 109/13; OLG Hamm, Urteil vom 21.01.2013, Az.: I-8 U 281/11; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2016, Az.: I-6 U 73/15). Weist die Widerrufsbelehrung nicht auf diese Besonderheit hin, ist sie fehlerhaft und die Widerrufsfrist hat nicht zu laufen begonnen. 

Rechtsanwältin Dr. Eckardt aus der Bremer Anlegerschutzkanzlei Dr. Eckardt und Klinger rät daher jedem Verbraucher, der sich an einer Wohnungsbaugenossenschaft beteiligt hat, anwaltlich prüfen zu lassen, ob ihm ein Widerrufsrecht zusteht und ob er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und welche Ansprüche ihm infolgedessen zustehen. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung. 



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