OLG Stuttgart entscheidet: Kündigung von Bausparverträgen ist unwirksam

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Erstmals hat mit dem OLG Stuttgart ein Oberlandesgericht entschieden, dass Bausparkassen zuteilungsreife, aber noch nicht voll besparte Bausparverträge nicht einfach kündigen dürfen. Bausparer, denen der Bausparvertrag gekündigt worden ist, sollten daher prüfen lassen, ob die Kündigung auch in ihrem Fall unwirksam ist.

Eigentlich diente der Bausparvertrag einmal dazu, Immobilien zu finanzieren. Dazu wurde einige Jahre Geld angespart und nach Zuteilungsreife ein zusätzliches Bauspardarlehen in Anspruch genommen. Der Bausparer bekommt niedrige Sparzinsen und im Gegenzug ein günstiges Bauspardarlehen. Das Ganze funktioniert aber nur, wenn genug Sparer da sind, deren Sparraten an die anderen Bausparer als Darlehen herausgegeben werden können.

Um dies zu gewährleisten, haben die Bausparkassen noch vor 10–15 Jahren damit geworben, dass man die Bausparverträge auch prima als Sparvertrag nutzen kann und zu diesem Zweck attraktive Zinsen und sogar Bonuszinsen bei Nichtabnahme des Bauspardarlehens angeboten. Dieses Geschäftsmodell ist in der anhaltenden Niedrigzinsphase natürlich für die Bausparkassen nicht sehr lukrativ.

Also verhalten sich die Bausparkassen nicht wie die Solidargemeinschaft, als die sie einst gedacht waren, sondern wie ein gewinnorientierter Konzern. Sie versuchen, die lästigen Sparer, die sie einst geworben haben, mit allen Mitteln loszuwerden. Diese „Bemühungen“ gehen soweit, dass die Bausparkassen ihre Sparkunden einfach kündigen.

Gegen eine solche Kündigung wurde in Stuttgart geklagt und gewonnen. Der Bausparvertrag ist in diesem Fall zwar schon seit vielen Jahren zuteilungsreif, aber noch nicht vollständig bespart. Das OLG vertritt hier die Auffassung, dass eine Kündigung durch die Bausparkassen nicht möglich ist, solange wenigstens noch die theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens besteht. Ist der Bausparvertrag also nicht voll bis zur Bausparsumme bespart, dann ist die erklärte Kündigung unwirksam.

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Eckardt und Klinger prüft gerne, ob die Kündigung Ihres Bausparvertrages zulässig gewesen ist und vertritt Sie gegenüber der Bausparkasse.


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