Oma bleibt Oma: Keine Vaterschaftsanfechtung durch Großmutter

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Eine Vaterschaftsanfechtung wird normalerweise vom rechtlichen Vater eines Kindes beantragt. Was aber, wenn der Vater im Verfahren verstirbt? Kann die Mutter des Verstorbenen die Vaterschaft des Sohnes anfechten und damit quasi die „Großmutterschaft“ anfechten, weil ihr ein Enkelkind „aufgedrängt“ wird? Diese Frage wurde zwischenzeitlich höchstrichterlich geklärt.

Vaterschaftsanfechtung wegen „aufgedrängtem Enkelkind“

Wer rechtlich als Vater eines Kindes gilt, weil er mit der Mutter des Kindes bei dessen Geburt verheiratet ist oder weil die Vaterschaft anerkannt wurde, kann die Vaterschaft anfechten. Dafür existiert in Deutschland die sogenannte Vaterschaftsanfechtungsklage bzw. Vaterschaftsklage.

Das Recht, die Vaterschaft anzufechten, steht aber nur dem Vater des Kindes zu – so will es das Gesetz. Und daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Vater während des Verfahrens verstirbt. Denn die Vaterschaftsanfechtung ist ein höchstpersönliches Recht. Dass die Eltern des Vaters – also die Großeltern des Kindes – das Verfahren fortführen, ist ausgeschlossen.

Das Argument die Vaterschaftsanfechtung nach dem Tod des Sohnes fortzuführen, weil den Großeltern sonst ein Enkelkind aufgedrängt werden würde, ändert daran nichts. Zwar schütze das Grundgesetz familiäre Bindungen. Der Umkehrschluss, dass das Grundgesetz vor „aufgedrängter Familie“ schütze, ist aber unzulässig – so das BVerfG.

Vaterschaftsanfechtung: Auswirkungen auf erbrechtliche Lage

Ein Argument, das durchaus für eine Fortführung der Vaterschaftsanfechtung durch die Oma sprechen könnte, wären mögliche Erbansprüche der Mutter des Verstorbenen. Denn die Eltern des verstorbenen Antragstellers können als Erben der 2. Ordnung tatsächlich erbberechtigt sein, wenn ihr Sohn keine Kinder hat. Hat er Kinder, erben diese Kinder in der gesetzlichen Erbfolge vor den Eltern – die „Großeltern“ erben nichts.

Insofern kann eine Vaterschaft oder eben Nicht-Vaterschaft tatsächlich für die Erbansprüche der Großmutter entscheidend sein. Für ein Fortführen der Vaterschaftsanfechtungsklage reicht dieses Interesse aber nicht aus, so die Gerichte.

Fazit

Eine Vaterschaft kann nach diesen Entscheidungen weiterhin nur der Vater selbst anfechten. Auch wenn der Antragsteller im Verfahren verstirbt, geht das Recht zur Anfechtung der Vaterschaft nicht auf erbberechtigte Verwandte über. Das BVerfG bestätigte in diesem Fall unter dem Aktenzeichen BvR 2269/15 eine Entscheidung des BGH, indem es die Verfassungsbeschwerde der Großmutter gar nicht erst zur Entscheidung annahm. Die Großmutter hatte sich in der Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BGH gewendet, weil ihr versagt wurde, die Vaterschaftsklage ihres verstorbenen Sohnes fortzuführen (Az. XII ZB 670/14 und XII ZB 671/ 14).

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