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Kein Regress vor Vaterschaftsanfechtung

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Scheinväter, die vom wirklichen Erzeuger ihres vermeintlichen Kindes Unterhaltsregress verlangen, müssen ihre eigene Vaterschaft zuvor wirksam anfechten. Sonst hat die Klage wenig Erfolg. Als der Kläger 2003 erfuhr, dass sein 1974 während der Ehe geborener Sohn nicht von ihm war, verlangte er von dessen leiblichem Vater Ersatz für bis dahin geleisteten Kindesunterhalt. Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte die zunächst erfolgreiche Klage in der Revision ab.

Vaterschaftsfeststellung vor Prozess im Einzelfall entbehrlich

Vor Erhebung der Klage verlangt das Bürgerliche Gesetzbuch zunächst die Feststellung der Vaterschaft. Das soll verhindern, dass ohne rechtssichere Klärung der Vaterschaft etwa rückwirkend Unterhalt für die Zeit ab der Geburt zugesprochen wird. Je nach Alter des Kindes kann dieser Betrag erheblich ausfallen. Deshalb ist es nur ausnahmsweise zulässig die Vaterschaft innerhalb des Regressprozesses selbst festzustellen. Der BGH lässt das nur zu, wenn davon keine Gefahr für das Kindesinteresse und den Familienfrieden ausgeht, ein Gutachten bereits die biologische Abstammung belegt und diese Mutter wie Kind bekannt ist. Die so festgestellte Vaterschaft wirkt jedoch nicht gegenüber jedem, sondern nur zwischen den am Prozess Beteiligten. Viel entscheidender noch ist: aus einer solchen Feststellung kann grundsätzlich keine Leistung vom Gegner verlangt werden.

Fehlende Anfechtung verhindert Unterhaltsforderung

Neben der leiblichen Vaterschaft muss deshalb auch deren familienrechtlicher Status vor einer Klage auf Unterhaltserstattung geklärt sein. Das Gericht kann das per Gesetz jedoch nur bei einem von Anfang in Frage kommenden Vater klären. Bei mehreren ist das nur möglich, wenn bei allen bis auf einen die Vaterschaft durch Anfechtung weggefallen ist. Stehen sich wie hier zwei Väter gegenüber, von denen einer seine Vaterschaft verneint - ohne sie angefochten zu haben - und der andere erkennt die seinige nicht an, dann darf ein Gericht mangels gesetzlicher Befugnis nicht einfach einen Vater bestimmen. Ansonsten könnte es zu einer unzulässigen - weil zu unklaren Verantwortungen führenden - doppelten Vaterschaft kommen. Derartige rechtliche Schwebezustände vertragen sich nicht mit der erforderlichen Rechtssicherheit. Solange der Kläger deswegen rechtlich gesehen weiterhin der Vater des Kindes ist, ist er auch gesetzlich zu dessen Unterhalt verpflichtet. Eine Beseitigung der dem Ganzen zugrundeliegenden Vaterschaft hätte er nur mit deren wirksamer Anfechtung erreichen können. Da der Kläger die hierfür geltende Frist verstreichen ließ, könne er zudem keinen Rückgriff mehr beim biologischen Vater nehmen.

(BGH, Urteil v. 11.01.2012, Az.: XII ZR 194/09)

(GUE)

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