Veröffentlicht von:

OVG Rheinland-Pfalz: Stadt muss Kosten für private Kinderkrippe tragen

  • 1 Minuten Lesezeit

Mit Urteil vom 25.10.2012, Aktenzeichen: 7 A 10671/12.OVG, hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden, dass die Stadt Mainz den Eltern die Kosten für die Unterbringung ihrer zweijährigen Tochter in einer privaten Kindergrippe erstatten muss.

Im vorliegenden Fall begehrten Mutter und Tochter bei der beklagten Stadt die Übernahme der Kosten für die Unterbringung der damals zweijährigen Tochter in einer privaten Kinderkrippe. Die Stadt war nicht in der Lage war, einen Krippenplatz zur Verfügung zu stellen. Die Kostenübernahme lehnte die Stadt ab.

Nachdem bereits das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Kostenübernahme verpflichtet hat, wurde diese Entscheidung auch vom Oberverwaltungsgericht bestätigt und die Berufung abgewiesen.

Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Beklagten zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr an ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht erfüllen können. Deshalb müsse sie die Kosten des von den Klägerinnen in Anspruch genommenen Ersatzplatzes in einer privaten Kindergrippe übernehmen.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam

Beiträge zum Thema