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OVG Saarland sah schon einmal Durchsuchung mit Entkleidung weiblicher Fans als rechswidrig an

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Nachdem gestern seitens der Deutschen Fußball-Liga (DFL) ein neues Sicherheitskonzept verabschiedet wurde, indem unter anderem die Möglichkeit besteht Ganzkörperkontrollen durchzuführen, stellt sich die Frage, ob die besagten Funktionäre hierbei überhaupt rechtliche Grundsätze beachtet haben.

So hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit einem Urteil vom 30.11.2007, Aktenzeichen: 3 R 9/07, entschieden, dass die körperliche - mit Entkleiden verbundene - Durchsuchung einer junge Frau durch Polizeibeamtinnen anlässlich der Fußballzweitliga-Begegnung zwischen dem 1. FC Saarbrücken und dem 1. FC Dynamo Dresden am 11.03.2005 vor dem Saarbrücker Ludwigsparkstadion rechtswidrig war.

Aufgrund der Tatsache, dass es bei den Auswärtsspielen davor zum verstärkten Einsatz von Pyrotechnik gekommen war, veranlasste die beklagte Landespolizeidirektion die Durchsuchung "unverdächtiger Dynamo-Fans". Nach Ansicht des Gerichts war die umstrittene Maßnahme im Falle der Klägerin deshalb zu beanstanden, weil die von der Polizei entwickelten Kriterien zur Bestimmung potentieller Transportpersonen unscharf waren und erwarten ließen, dass es sich bei der überwiegenden Mehrheit der hiernach zur Durchsuchung ausgewählten Personen um normale friedliche  Spielbesucherinnen und Spielbesucher handeln würde, gleichwohl aber zusätzliche Vorgaben zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit fehlten, die hätten sicherstellen können, dass sich die Inanspruchnahme der so genannten Unverdächtigen auf das unerlässliche Minimum beschränkte. Gemessen hieran waren Umfang sowie Art und Weise der Durchsuchung der Klägerin unverhältnismäßig.

 


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