Patientenrecht: Diese Ansprüche haben Sie als Patient
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Inhaltsverzeichnis
Müssen Patienten jedem Behandlungsvorschlag zustimmen? Darf man die eigene Patientenakte einsehen? Und wann liegt ein Behandlungsfehler vor? Welche Rechte Sie als Patient haben und was den Behandelnden erlaubt ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.
Patientenrechte: Wo sind sie geregelt?
Seit 2013 sind Patientenrecht Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Dieses beinhaltet die entscheidenden Rechte von Patienten in einem Behandlungsverhältnis (§§ 630a bis 630h BGB). Es muss nicht nur von Ärzten befolgt werden, sondern gilt auch für alle anderen Personen, die medizinische Behandlungen zusagen wie z. B. Heilpraktiker, Psychotherapeuten, Hebammen und Physiotherapeuten.
Patientenrecht: Rolle des Behandlungsvertrags
Damit ein Patient Rechte geltend machen kann, muss ein Behandlungsvertrag zustande kommen. Der Behandlungsvertrag wird zwischen dem Patienten und dem Behandelnden – also z. B. einem Arzt – geschlossen. Das Vertragsverhältnis ist im Patientenrechtegesetz geregelt. Es muss nicht schriftlich bestehen, sondern entsteht in der Regel bereits durch das Verhalten des Patienten, indem er z. B. einen Arzttermin vereinbart. Aus dem Behandlungsvertrag ergeben sich neben den Rechten des Patienten auch die Ansprüche des Behandelnden auf eine Vergütung seiner Leistung.
Patientenrecht: Rolle der Krankenversicherung
Das Recht des Behandelnden auf Vergütung steht in enger Verbindung mit dem Krankenversicherungsrecht. Die Leistungen, die der Patient in Anspruch genommen hat, werden auf unterschiedliche Weise finanziert. Dabei kommt es darauf an, ob der Patient gesetzlich oder privat versichert ist. Im Fall der gesetzlichen Krankenversicherung rechnet der Behandelnde direkt mit der Krankenversicherung des Patienten ab. Wird die angebotene Leistung nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen, muss der Patient darüber im Voraus informiert werden und die Behandlung gegebenenfalls selbst bezahlen. Bei sogenannten individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) werden die Kosten in der Regel nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Darunter fallen z. B. Sportuntersuchungen, Impfungen vor Fernreisen und kosmetische Eingriffe.
Patientenrecht auf Information und Aufklärung
Der Arzt beziehungsweise die behandelnde Person ist verpflichtet, den Patienten über alle Aspekte der Behandlung umfassend aufzuklären. Dazu gehören neben der Diagnose auch die Prognose, Erfolgsaussichten, mögliche Therapien, vom Patienten zu tragende Behandlungskosten und Risiken bei einer Behandlung. Statt in medizinischer Fachsprache sollen die Informationen für Laien verständlich vermittelt werden. Außerdem muss die Patientenaufklärung rechtzeitig erfolgen, nicht erst im Zuge eines Eingriffs. Auch über eventuell vom Patienten erforderliches Verhalten muss der Behandelnde informieren, wenn dies den Therapieerfolg beeinflusst (z. B. Sauberhalten einer Operationsnarbe). Die Dringlichkeit eines Eingriffs kann sich auf den Umfang der Aufklärung auswirken: Ist das Leben des Patienten akut in Gefahr beziehungsweise sofortiges Handeln erforderlich, kann unter Umständen auf die Aufklärung verzichtet werden.
Die Zustimmung des Patienten ist vor jedem medizinischen Eingriff erforderlich und kann auch ohne Angabe von Gründen stets widerrufen werden. Der Patient muss alle Informationen erhalten, die nötig sind, um eventuelle Risiken abschätzen und eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Nur so kann er sein Recht auf Selbstbestimmung ausüben und wohlüberlegt über seine Einwilligung entscheiden.
Patientenrecht auf Selbstbestimmung
Damit der Patient seinen Willen selbstbestimmt äußern kann, ist die umfassende Informationsvermittlung über Behandlungsoptionen, Risiken und mögliche Komplikationen notwendig. Der Wille des Patienten ist ausschlaggebend für ein Behandlungsverfahren, der Behandelnde muss sich danach richten. Der Patient kann beispielsweise entscheiden, zwar die betreffende Behandlung wahrzunehmen, jedoch bei einem anderen Arzt. Ist der Patient minderjährig oder einwilligungsunfähig, entscheidet der gesetzliche Vertreter über die Behandlung. Bei schwerwiegenden Eingriffen müssen entsprechend beide Elternteile entscheiden. Bei Betreuten ist das Betreuungsgericht zu befragen.
Hinweis: Erfolgte eine medizinische Behandlung ohne Ihre Einwilligung? Dann sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, um bei gesundheitlichen Nachteilen etwaige Schadensersatzansprüche überprüfen zu lassen. Finden Sie jetzt den passenden Rechtsanwalt für Ihr Anliegen!
Patientenrecht: Dokumentation und Patientenakte
Die behandelnden Personen sind verpflichtet, alle Informationen – wie Befunde, Anamnesen, Diagnosen, Eingriffe – in der Patientenakte zu dokumentieren. Wird beispielsweise ein Patient wegen eines Schlaganfalls behandelt, muss in seiner Patientenakte aufgrund der Dokumentationspflicht seine Krankengeschichte notiert sein und damit, ob er bisher bereits Schlaganfälle erlitten hat, welche EKG-Ergebnisse vorliegen und welche Medikamente er aktuell einnimmt. Auch alle Einwilligungen und die erfolgten Aufklärungen müssen dort festgehalten werden. Dies muss während der Behandlung oder zeitnah im Anschluss stattfinden und dient vor allem der Nachvollziehbarkeit. Die Aufzeichnungen sind notwendig, um eine sachgerechte Weiterbehandlung zu gewährleisten. Sie können außerdem entscheidend sein, wenn mögliche Behandlungsfehler geklärt werden müssen. Wird eine Maßnahme nicht in der Patientenakte dokumentiert, ist davon auszugehen, dass sie auch nicht erfolgt ist. In diesem Fall haftet daher in der Regel die behandelnde Person.
Patientenrecht und Akteneinsicht: Recht auf Auskunft
Der Patient darf seine vollständigen Behandlungsunterlagen jederzeit selbst einsehen und z. B. im Fall eines Arztwechsels oder einer Überweisung von einem anderen Arzt überprüfen lassen. Zudem besteht ein Recht, Abschriften zu verlangen. Dieses Recht kann auf die Erben übergehen, sofern der Wille der verstorbenen Person dem nicht entgegensteht. Unter Umständen kann eine Einsichtnahme abgelehnt werden. Müssen die Angaben Dritter dadurch geschützt werden oder kann die Einsicht einen gesundheitlichen Schaden beim Patienten bewirken, können solche Ausnahmefälle vorliegen. Es ist jedoch immer eine Begründung für das Verwehren des Einblicks in die Patientenakte nötig.
Verletzung der Patientenrechte: Behandlungsfehler und Konsequenzen
Eine erfolglose Behandlung oder eine Fehldiagnose stellen nicht automatisch einen Behandlungsfehler dar. Weicht der behandelnde Arzt in seinem Vorgehen von allgemein anerkannten medizinischen Standards ab, liegt jedoch regelmäßig ein Behandlungsfehler vor.
Ein Behandlungsfehler besteht zum Beispiel, wenn der Patient über seine Behandlung nicht oder nur unzureichend aufgeklärt wurde. Die Beweislast, dass die erforderliche Aufklärung erfolgt ist und anschließend die Einwilligung des Patienten eingeholt wurde, liegt beim Behandelnden. Eine vollständige Dokumentation ist daher auch hier entscheidend. Die Verletzung der Aufklärungspflicht, fehlende Einwilligungen oder unzureichende Dokumentationen können neben zivilrechtlichen Folgen auch strafrechtliche Schritte in Form von Schadensersatzansprüchen nach sich ziehen. Weitere mögliche Behandlungsfehler sind unter anderem:
Diagnosefehler (Fehldiagnosen und fehlerhafte Befundauswertungen)
Therapiefehler (z. B. Unterlassen erforderlicher Untersuchungen)
Organisationsfehler (z. B. ausbleibende Versorgung wegen fehlender Personalbesetzung)
Verstöße gegen Hygienestandards
Rechtliche Hilfe bei Behandlungsfehlern: Ansprüche auf Schadensersatz?
Werden allgemein anerkannte fachliche Standards nicht eingehalten und führt dies beim Patienten zu einem Gesundheitsschaden, so können Schadensersatzansprüche bestehen. Neben der behandelnden Person kann auch der Träger der Einrichtung – z. B. des Krankenhauses – haftbar sein.
Haben Sie den Verdacht, dass Sie Opfer eines Behandlungsfehlers wurden? Um Schadensersatzansprüche geltend machen zu können, sollten Sie Ihren Fall schnellstmöglich einem Rechtsanwalt schildern. Ein erfahrener Anwalt kann etwaige Ansprüche prüfen und das nötige Vorgehen bestimmen. Finden Sie jetzt direkt Ihren passenden Rechtsanwalt für Patientenrecht!
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