Personalgespräch für Soldaten ist als solches kein geeigneter Beschwerdegegenstand

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Jeder Soldat hat einen Anspruch auf ein Personalgespräch. Die Gespräche werden in der Regel bei der Stammdienststelle der Bundeswehr oder dem Personalamt der Bundeswehr durchgeführt.

Das Personalgespräch dient der weiteren Planung der Laufbahn des Soldaten.

Gelegentlich haben Soldaten Probleme mit Vorgesetzten. Es besteht die Möglichkeit, sich an die sogenannten Vertrauenspersonen der Mannschaften, Unteroffiziere oder Offiziere zu wenden. Diese versuchen, mit dem Vorgesetzten eine Lösung zu finden.

In Disziplinarangelegenheiten können sie zur beabsichtigten Maßnahme gehört werden. Soweit sich der Soldat nicht äußert, ist hierin kein Verzicht auf die Anhörung zu sehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat jüngst bestätigt, dass eine unterbliebene Anhörung, soweit der Soldat nicht widersprochen hat, einen schweren Verfahrensmangel darstellt, der im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden kann.

Soweit die Probleme sich auf mehrere Vorgesetzte erstrecken, sollte vom Soldaten ernsthaft erwogen werden, die Einheit oder den Standort zu wechseln. Hier empfiehlt der Verfasser in der Regel ein Personalgespräch zu beantragen. Die Stammdienststelle und das Personalamt verfügen nämlich über einen weitreichenderen Überblick als die Personalentscheider vor Ort.

Ein Personalgespräch ist nach Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts als solches kein geeigneter Beschwerdegegenstand (vgl. Beschlüsse v. 18.10.2011 BVerwG 1 WB 55.10 und v. 28. November 1989 -BVerwG 1 WB 14.89 - BVerwGE 86, 227 und v. 16. Januar 2008 - BVerwG 1 WB 29.07 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 67).

Dies gilt nach Ansicht des 1. Senats auch für den Vermerk, der über den Inhalt des Personalgesprächs gefertigt wird (BVerwG v. 18.10.2010 aaO).

Etwas anderes ist nach Auffassung des Senats nur dann anzunehmen, wenn das Personalgespräch die Gelegenheit ist, bei der eine Maßnahme getroffen wird oder bei der dem Soldaten eine Maßnahme bekanntgegeben wird; auch dann ist aber diese Maßnahme und nicht das Personalgespräch als solches zulässiger Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens (vgl. Beschluss v. 18.10.2010 BVerwG 1 WB 55.10 und v. 16. Januar 2008 a.a.O. Rn. 25).

Der Verfasser, Oberstleutnant d. R. ist seit 10 Jahren selbstständiger Rechtsanwalt und Empfehlungs- und Vertragsanwalt des Deutschen BundeswehrVerbands (DBwV). Mitglieder des DBwV können sich unter Vorlage ihrer Mitgliedsnummer in dienstrechtlichen Angelegenheiten persönlich, telefonisch oder per E-Mail kostenlos beraten lassen.


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