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Pizza, Pasta & Co. - Ärger mit dem Lieferservice

  • 5 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Wenn es auf dem Rasen heiß hergeht, bleibt bei vielen der Herd zuhause kalt. Die Fußballregel lautet: Das Spiel geht vor. Niemand will während eines packenden Matchs in der Küche stehen. Nun laufen aber ab dem 10.06. einige EM-Spiele genau dann, wenn eigentlich Zeit fürs Abendessen ist. Und ehrlich gesagt ist Zuschauen mit knurrendem Magen und allenfalls einem kühlen Bier ohne richtige Begleitung nicht der Brüller. Dank zahlreicher Lieferdienste muss solche Strapazen auch während der Fußball-EM niemand hinnehmen. Pizza, Pasta oder was vom Asiaten – die Auswahl ist groß. Leider sorgen bei Lieferservices die Klassiker wie kaltes Essen & Co. anders als ein Classico auf dem Platz eher für unerwünschte Spannung. Was tun?

Ansprüche bei verspäteter Lieferung, kaltem Essen oder beidem?

Das Problem bei der verspäteten Lieferung ist häufig die fehlende Vereinbarung eines festen Lieferzeitpunkts. Aussagen des Lieferservices wie: „Dauert ‘ne halbe Stunde“, reichen dafür nicht. Richtig festlegen wollen sich hier natürlich die wenigsten. Schließlich muss die Bestellung erst mal zubereitet werden und dann auch noch raus. Verkehrshindernisse wie Staus und plötzliche Umleitungen machen eine feste Zeitangabe beinahe unmöglich.

Wartet man und wartet man und es kommt ca. 15 Minuten nach dem vorher angekündigten Lieferzeitpunkt immer noch nichts, sollte man aber ruhig mal beim Lieferservice nachhaken. Dabei ist es wichtig, dem Essenslieferanten nun eine klare Frist zu setzen, bis wann die Lieferung da sein muss. Das Ganze erfolgt am besten unter Zeugen. Kommt die Bestellung danach immer noch zu spät, kann man vom Vertrag zurücktreten. Der Lieferant muss die Speisen wieder mitnehmen. Geld gibt’s natürlich in solch einem Fall keins. Allerdings bleibt der Hunger, sofern man nicht anderweitig abgeholfen hat. Alternativ kann man daher auch über einen Rabatt wegen der Verspätung verhandeln.

Beim Klassiker, der kalten Pizza, ist es etwas anders. Natürlich hat man eine heiße Pizza bestellt und kann eine solche auch erwarten. Ob die Speisen ausreichend warm sind, sollte man dabei am besten gleich prüfen, also solange der Lieferant noch da ist. Denn danach wird es mit dem Beweis schwierig. Daher kurz die Hand drüber, da merkt man die Temperatur in der Regel gleich. Sind Pizza, Pasta & Co. eindeutig kalt, kann man die Annahme verweigern und auf Lieferung ausreichend warmer Speisen bestehen. Will der Lieferservice das nicht, sollte man auch hier alternativ auf einem Preisnachlass bestehen.

Ansprüche wegen falscher Lieferung?

Bekommt man statt einer Salamipizza eine mit Schinken oder gibt es Schnitzel statt Salat, dann reicht das nicht, um den Vertrag zu erfüllen. Auch hier gilt: Zu liefern ist, was bestellt wurde. Der Lieferservice kann nicht einseitig die vorige Bestellung und damit den Vertrag ändern. Kauft man ein Auto mit Benzinmotor, kann der Händler einem auch nicht einfach ein Fahrzeug mit Dieselmotor hinstellen.

Problematisch dabei ist, dass der Kunde die falsche Lieferung beweisen muss. Der Lieferant muss nur beweisen, dass es nicht seine Schuld war. Am besten sollte man daher die Lieferung gleich kontrollieren und reklamieren, bevor der Bringer wieder verschwunden ist. Der muss dann noch mal mit der richtigen Speise kommen.

Das Essen schmeckt nicht, weil es versalzen ist oder verdorbene Zutaten verwendet wurden?

Schwieriger wird’s, wenn das Essen nicht schmeckt. Zum einen lässt sich über Geschmack bekanntlich streiten. Zum anderen ist der Lieferant beim ersten Biss in die Pizza meist schon weg – auch wenn man grundsätzlich probieren dürfte. Doch wer macht das schon. Und nicht zuletzt muss der Kunde den mangelhaften Geschmack nachweisen. Sollte ein Essen daher wirklich mal versalzen oder die Pizza nicht durchgebacken sein, dann kann zumindest der nachträgliche Hinweis an den Lieferservice helfen und man kann auf eine kulante Reaktion wie einen Gutschein oder nachträglichen Preisnachlass hoffen. Einen Gutachter zur Geschmacksbeurteilung einzuschalten, um einen Beweis für spätere Forderungen zu haben, bringt dagegen angesichts der damit verbundenen Kosten wenig.

Bei eindeutig verdorbenen Zutaten sollte man aber ruhig die Lebensmittel-Überwachungsbehörde einschalten. Bestellen wird man in der Regel bei einem solchen Laden ohnehin nichts mehr.

Was tun, wenn das Kleingeld zum Wechseln gerade fehlt?

Für ausreichend Wechselgeld zu sorgen, ist eigentlich eine logische Sache des Lieferdiensts. Gesetzlich verpflichtet ist er dazu allerdings nicht. Er muss nur das angebotene Geld annehmen. Die Bezahlung müssen immer Käufer und Verkäufer regeln. Bestimmte Zahlungen – etwa mit 500 Euroscheinen – kann ein Verkäufer aber von vornherein ausdrücklich ausschließen. Am besten ist es daher – wenn man vor der Bestellung weiß, dass es später Schwierigkeiten beim Wechseln geben könnte –, gleich bei der Bestellung Bescheid zu geben, dass der Lieferant genug Wechselgeld mitbringen soll.

Manche Auslieferer nutzen die Wechselgeldsituation leider auch aus, um sich mehr Trinkgeld zu verschaffen, weil sie bei einer Lieferung für 16 Euro angeblich nicht auf einen Zwanziger rausgeben können. Daher zunächst einmal auf dem Wechselgeld beharren. Wenn es offenbar wirklich an Wechselgeld fehlt, kann man anbieten, dass der Fahrer später mit ausreichend Wechselgeld zurückkommt. In einem solchen Fall sollte man sich die Zahlung und das noch offene Rückgeld quittieren lassen. Gutscheine als Gegenleistung muss man nicht akzeptieren. Ein schlechtes Licht auf den Lieferservice wirft eine solche Situation allemal, wenn man nicht gerade die 8-Euro-Lieferung mit einem 200-Euro-Schein bezahlen wollte.

Gibt es einen Treppenzuschlag, wenn die Lieferung ins zehnte Stockwerk muss?

Ein Verbot, solche Zuschläge zu verlangen, gibt es nicht. Dass solche Zusatzkosten entstehen können, muss allerdings vorher feststehen. Meist findet sich dazu etwas in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Lieferdienstes. Denen hat man bei der Bestellung per Internet regelmäßig zugestimmt bzw. erhält sie mit der anschließenden Bestellbestätigung oder hat sie bereits vorliegen, weil sie sich mit auf dem Bestellflyer befinden. Bei der Bestellung per Telefon ist im Übrigen auf die Geschäftsbedingungen hinzuweisen, sonst wird es nichts mit solchen Zusatzkosten.

In der Hoffnung auf eine einwandfreie Lieferung, wünschen wir allen viel Spaß beim Fußballschauen und guten Appetit.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.de

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