Prozesskostenhilfe in Sorgerechts- u. Umgangsrechtsverfahren nach neuem Verfahrensrecht

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Nach dem neuen, seit dem 01.09.2009 geltenden, Verfahrensrecht in Familiensachen (FamFG) ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwaltes, die im Bereich des Familienrechts nun Verfahrenskostenhilfe genannt wird, abhängig davon, ob die Beiordnung für das Verfahren in den vorbenannten ehemaligen sogenannten FGG-Verfahren notwendig und erforderlich erscheint.

Dieses ist regelmäßig der Fall, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist, wobei ein Kriterium ausreichen wird.

Grundsätze der Prüfung des Prozesskostenhilfeantrages (Verfahrenskostenhilfe)

Die Erforderlichkeit der Beiordnung kann sich danach ergeben, wenn in der Sache ein erhebliches Konfliktpotential bei den Eltern vorhanden ist und die Sache daher schwierig ist. Dieses wird in den meisten Fällen vorliegen, da der Grund für die Auseinandersetzungen über Sorgerecht und Umgang fast immer in den trennungsbedingten erheblichen Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern liegt.

Auch kann sich die Beiordnungsnotwenidigkeit aus einer eingeschränkten Fähigkeit zur schriftlichen und mündlichen Ausdrucksfähigkeit ergeben, was insbesondere für Bürger mit ausländischem erstsprachlichen Hintergrund ein Problem werden kann.

Ein weiteres Kriterium ist die eventuell existenzielle Bedeutung der Sache für die Beteiligten, besonders das betroffene Kind.

Insgesamt wird das Gericht einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe positiv gegenüberstehen, wenn deutlich wird, dass auch ein bemittelter Rechtssuchender, der über ausreichende Mittel zur Prozesskostentragung verfügt, sich vernünftigerweise eines Rechtsanwaltes zur Vertretung im Verfahren bedient hätte.

Zweckmäßigerweise wird ein Hilfeantrag hinsichtlich der Beiordnung daher insoweit zu begründen sein.

Hierbei reicht es im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage nicht mehr, wenn die Gegenseite einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat. Der Grundsatz der „Waffengleichheit" besteht nicht mehr.

Ein Anwaltszwang besteht in diesen Verfahren zwar nicht, es sei denn, es handelt sich um eine zum Ehescheidungsverfahren anhängig gemachte sogenannte Folgesache. Es ist jedoch natürlich stets sinnvoll, einen mit den Verfahren Umgang und elterliche Sorge bestens vertrauten Vertreter an der Seite zu wissen, wenn das Verfahren isoliert geführt wird, etwa weil die Trennung gerade erst stattgefunden hat, insbesondere wenn ein erfolgreicher Verfahrensabschluss das Ziel ist.

Fazit:

Ihr Rechtsanwalt berät Sie gern über Ihre Rechte und wird Rechtsnachteile gemäß seiner Verpflichtung möglichst abwenden. Der Beiordnungsantrag sollte zur Vermeidung von Prozess- und Kostennachteilen eine sorgfältige Begründung stets enthalten.

Der Mandant sollte in seinem eigenen Interesse Verständnis zeigen, wenn der Anwalt in Zweifelsfällen wegen der bestehenden Unsicherheit über den Erfolg des Beiordnungsantrages zunächst einen (Sicherheits-) Gebührenvorschuss in diesen Verfahren in angemessener Höhe zur Deckung des ersten Aufwandes im Einzelfall abfordert.

Hierbei handelt es sich nicht um eine „Gebührenabzocke". Vielmehr hat der Rechtsanwalt die erhaltenen Vorschüsse dem Gericht anzuzeigen. Diese werden dann vom Honorar abgezogen bzw. mit den normalen Gebühren verrechnet.

Nach der neuen Gesetzeslage wird dieses Vorgehen nun häufig kaum zu vermeiden sein, da die Familiengerichte auch wegen der noch neuen Praxis einen sehr weiten Spielraum für die Bestimmung der Erforderlichkeit einer Beiordnung erhalten und es bei Familienrichtern in der Praxis auch regional bedingt erhebliche Auslegungsunterschiede im Ergebnis geben wird, trotz sorgfältiger Begründung des Antrages.

Stefan Buri, Rechtsanwalt aus Hamburg

Ehe- und Familienrecht


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