RAe Schlömer & Sperl mahnen für Toolport GmbH wegen unerlaubter Nutzung / Klau von Bildern / Fotos ab (Urheberrecht)

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Die Kanzlei Schlömer & Sperl mahnt im Auftrag der Toolport GmbH wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung ab. Über eine ähnliche Abmahnung der Kanzlei Schlömer & Sperl im Auftrag der Toolport GmbH haben wir bereits in der Vergangenheit berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-der-rae-schloemer-und-sperl-i-a-d-toolport-gmbh-wegen-unberechtigter-bildnutzung-urheberrechtsverletzung-191638.html

Nun liegt uns erneut eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Schlömer & Sperl im Auftrag der Toolport GmbH vor:

Zur Abmahnung

Sachverhalt

In der Abmahnung heißt es, dass die Toolport GmbH im Handel mit Zelten und Zubehör tätig sei. Im Rahmen dessen wäre von Mitarbeitern Bildmaterial angefertigt worden, an dem die Toolport GmbH ausschließliche Nutzungsrechte hat.

Der Abgemahnte soll das gegenständliche Bildmaterial für eine Anzeige auf der Plattform „eBay Kleinanzeigen“ ohne Zustimmung der Toolport GmbH verwendet haben. Laut der Kanzlei Schlömer & Sperl seien dadurch die Urheber- und Leistungsschutzrechte der Toolport GmbH verletzt worden.

Geltend gemachte Ansprüche

Aufgrund der angeblichen Rechtsverletzung machen die Abmahnenden folgende Ansprüche geltend:

  • Unterlassungsanspruch (Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung)
  • Auskunftsanspruch (über Art und Umfang der Bildnutzung)
  • Schadensersatzanspruch (wird vorbehalten, noch nicht konkret beziffert)
  • Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten i. H. v. 1.134,55 €

Zudem ist der Abmahnung eine vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt.

Was kann man Abgemahnten in einem solchen Fall raten?

Zunächst ist es wichtig, dass der Abgemahnte nicht untätig bleibt. Wenn keine Reaktion auf die Abmahnung folgt, kann es sein, dass die Abmahnenden versuchen ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Allerdings ist davon abzuraten persönlich auf die Abmahnung zu reagieren. Insbesondere sollte keine vorformulierte Unterlassungserklärung unterschrieben werden, weil diese zu weit formuliert sein könnte. Auch sollte der Abgemahnte keinen persönlichen Kontakt zu den Abmahnenden aufnehmen.

Stattdessen sollte sich der Abgemahnte von Anfang an fachanwaltlich beraten lassen. Ein Anwalt kann genau überprüfen, ob überhaupt eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob die geltend gemachten Ansprüche ihm gegenüber dem Grunde nach bzw. in genannter Höher bzw. Ausmaß bestehen. Zum Beispiel könnte der Gegenstandswert und damit die berechneten Abmahnkosten zu hoch angesetzt sein. Im Anschluss kann der Anwalt ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung formulieren, die nur die nötigsten Verpflichtungen enthält.

Melden Sie sich gerne bei uns für eine kostenloses, unverbindliches Erstgespräch!

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Schlömer & Sperl im Auftrag der Toolport GmbH oder sonst eine Abmahnung erhalten haben, helfen wir Ihnen gerne weiter! Unsere Fach- und Rechtsanwälte für Urheber- und Medienrecht, Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht) sowie IT-Recht vertreten seit Jahren bundesweit eine Vielzahl von Mandanten zu Abmahnungen aller Art. Sie erreichen uns unter:

  • Tel. 040 5330-8720 oder 030 2064-9405
  • E-Mail hamburg@hvls-partner.de oder berlin@hvls-partner.de
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