Abmahnung der RAe Schlömer & Sperl i. A. d. Toolport GmbH wegen unberechtigter Bildnutzung, Urheberrechtsverletzung

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Die Kanzlei Schlömer & Sperl hat im Auftrag der Toolport GmbH abgemahnt. In der Abmahnung wird der Abgemahnten eine Urheberrechtsverletzung aufgrund einer unberechtigten Bildnutzung vorgeworfen.

Die Toolport GmbH ist im Handel mit Zelten und Zubehör tätig. Die der Abmahnung gegenständlichen Fotos soll ein Mitarbeiter der Toolport GmbH angefertigt haben. Die Toolport GmbH habe die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesen Fotos.

Die Abgemahnte soll die gegenständlichen Fotos auf der Verkaufsplattform eBay-Kleinanzeigen für Verkaufsanzeigen ohne Erlaubnis verwendet haben. Dadurch seien die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Toolport GmbH verletzt worden.

Die Kanzlei Schlömer & Sperl macht daher im Auftrag der Toolport GmbH einen Unterlassungs-, einen Auskunfts- sowie einen Schadensersatz geltend. Das heißt, es wird konkret die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Mitteilung über die genauen Umstände der Bildverwendung gefordert. Darüber hinaus soll die Abgemahnte insgesamt 860,60 € zahlen. Dieser Betrag setzt sich aus Abmahnkosten i. H. v. 280,60 € und Schadensersatz i. H. v. 580,00 € zusammen. Der Schadensersatz ist dabei nach den MFM-Bildhonoraren berechnet (5x 116,00 €). Der Abmahnung ist zudem eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt.

Wie sollte auf eine derartige Abmahnung reagiert werden?

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung der Kanzlei Schlömer & Sperl im Auftrag der Toolport GmbH erhalten haben, sollten Sie nicht unbedacht oder vorschnell vorgehen!

Es ist wichtig die Abmahnung ernst zu nehmen und nicht reaktionslos zu bleiben, da andernfalls die Abmahnenden ihre Ansprüche möglicherweise gerichtlich geltend machen könnten. Bevor Sie jedoch Forderungen der Abmahnenden erfüllen, sollte zunächst im Detail überprüft werden, ob die gestellten Forderungen dem Grunde nach und in der genannten Höhe bzw. dem genannten Umfang überhaupt bestehen. Oft sind geforderte Lizenzschadenersatzansprüche zu hoch angesetzt. Gerade bei der Berechnung nach den MFM-Bildhonoraren ist zu prüfen, ob diese im Einzelfall überhaupt einschlägig ist. Lassen Sie sich hierzu durch einen fachkundigen Anwalt beraten!

Zudem gilt grundsätzlich: Keine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben. Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind oft zu weit, zu einseitig und somit möglicherweise zu Ihrem Nachteil formuliert. Außerdem verpflichten abgegebene Unterlassungserklärungen in der Regel langfristig und sind kaum abzuändern. Daher ist es wichtig, bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen die Hilfe eines Fachanwalts hinzuzuziehen. Dieser kann für Sie eine modifizierte Unterlassungserklärung formulieren.

Wir beraten bundesweit zu Abmahnungen!

Unsere Fach- und Rechtsanwälte für Urheber- und Medienrecht, Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht) sowie IT-Recht vertreten seit Jahren bundesweit eine Vielzahl von Mandanten zu Abmahnungen aller Art. Wenn Sie Fragen zu Ihrer Abmahnung haben:

  • Kontaktieren Sie uns gerne einfach telefonisch für ein unverbindliches Erstgespräch unter Tel. 040 53308720 oder Tel. 030 20649405.
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