Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz

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Ab dem 01. August 2013 wird jedes Kind mit der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz haben. Dieser Rechtsanspruch wird durch das Kinderförderungsgesetz (KiföG) begründet.

Es ist jedoch zu erwarten, dass es bis zum 01. August 2013 nicht möglich sein wird, für jedes Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, eine frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege zu gewährleisten.

Die Bundesregierung strebt an, für 35 Prozent der Kinder dieser Altersklasse Krippenplätze anzubieten. Der angestrebte Betreuungsgrad von 35 Prozent soll nach Ansicht der Bundesregierung ausreichen, um allen Eltern ein Betreuungsangebot anbieten zu können. Die Nachfrage nach Krippenplätzen ist mit 66 Prozent nach jüngsten Umfragen jedoch fast doppelt so groß. Es wären rund 1,3 Millionen Krippenplätze notwendig, um diesem tatsächlichen Bedarf nachzukommen und eine Betreuungsquote von 66 Prozent zu sichern. Noch im März 2010 lag die Betreuungsquote bei den unter Dreijährigen aber lediglich bei 23,1 Prozent (West 17,4 Prozent, Ost 48,1 Prozent - jeweils ohne Berlin).

Eine bedarfsgerechte Kinderbetreuung in ganz Deutschland wird daher mit größter Wahrscheinlichkeit bis zum 01. August 2013 nicht zu gewährleisten sein. Die Kommunen gehen davon aus, dass Eltern die für ihr Kind keinen Betreuungsplatz erhalten, versuchen werden Ihren Rechtsanspruch im Wege einer Klage durchzusetzen. Der Vizepräsident des Deutschen Städtetags, warnte bereits im Juli 2010 davor, dass der Rechtsanspruch bis 2013 nicht zu realisieren sei und eine Prozesslawine auslösen werde.

Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz (Urteil vom 10.05.2012, Az. 1 K 981⁄11.MZ) hatte bereits im Mai letzten Jahres entschieden, dass eine Stadt, die den Eltern eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr vollendet hat und ein gesetzlicher Anspruch auf einen Kindergartenplatz hat, die Kosten für eine private Betreuungseinrichtung zu erstatten hat, wenn kein entsprechender Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt wird. Die Stadt wurde durch das VG Mainz zur Zahlung der Kosten des privaten Krippenplatzes verurteilt, da dem Kind trotz rechtzeitiger Beantragung beim städtischen Jugendamt und Vollendung des zweiten Lebensjahres, kein Kindergartenplatz zur Verfügung stand. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte Ende Oktober 2012 das Urteil des VG Mainz (Urteil vom 25.10.2012, 7 A 10671⁄12.OVG).

Gerichtliche Entscheidungen, ob die Städte und Kommunen ab dem 01.08.2013 Schadensersatz an diejenigen Eltern zahlen müssen und zur Kostenerstattung für eine private Kinderkrippe oder eine Tagesmutter verpflichtet werden können, wenn nicht genügend Betreuungsplätze zur Verfügung stehen, gibt es zwar noch nicht, es ist aber zu erwarten, dass auf die Kommunen eine Klagewelle zukommen wird und die betroffenen Eltern Ihren Rechtsanspruch im Klagewege werden durchsetzen können.

Die auf das Sozialrecht spezialisierte Rechtsanwältin Lisa Rebekka Däsch bietet allen Betroffenen, Eltern sowie künftigen Eltern, rechtliche Beratung zu diesem Themengebiet. Sie wird Ihnen helfen Ihren Rechtsanspruch außergerichtlich gegenüber der zuständigen Behörde oder im Wege einer Klage vor dem Verwaltungsgericht durchzusetzen, auch wenn die 35 Prozent-Klausel eingehalten werden sollte.

Ihre Ansprechpartnerin rund um das Kinderbetreuungsrecht in Darmstadt, Mannheim, Hanau, Offenbach/Frankfurt und Bensheim.


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