Scheidung und Folgesachen

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Wenn Eheleute ein Jahr dauernd voneinander getrennt leben, können sie die einverständliche Scheidung beantragen. In den seltensten Fällen verläuft allerdings die Scheidung problemlos, insbesondere wenn Kinder vorhanden sind. Wenn in der Regel auch über die elterliche Sorge nicht mehr zu entscheiden ist, gibt es häufig Streit bezüglich des Umgangs mit den Kindern, sodass eine gerichtliche Regelung unumgänglich ist. Wenn daneben die Hausratsteilung nur noch einen geringen Stellenwert einnimmt, jeder bekommt von allem die Hälfte, so gibt es, wenn es um die Vermögensauseinandersetzung geht, häufig erbitterte Kämpfe. Abgesehen davon, dass die gemeinsame Steuerveranlagung noch zu erfolgen hat, wenn man auch nur einen Tag im letzten Jahr vor der Trennung zusammengelebt hat, und die daraus resultierenden Steuervorteile in der Regel zu teilen oder bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sind, sind auch alle anderen während der Ehezeit angesparten Vermögenswerte zu teilen. Das gilt für die Kapitallebensversicherung genauso wie für den Bausparvertrag, vorausgesetzt, dass die Parteien im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, d. h. keine Gütertrennung vereinbart haben. Bevor man die bis zum Stichtag, Zustellung des Scheidungsantrages, entstandenen Vermögenswerte teilt, müssen die gemeinsamen, während der Ehe entstandenen Schulden abgezogen werden. In der Regel führt die Auseinandersetzungen die Parteien zum Anwalt, schlimmstenfalls vor das Familiengericht, wo dann im sogenannten Scheidungsverbund alles geklärt werden muss. Von Amts wegen wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, d. h., die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften sind durch Kontenklärung zu ermitteln, es sei denn, die Parteien waren weniger als drei Jahre miteinander verheiratet. Wer sich dies alles ersparen möchte, das Ganze macht die Scheidung gegebenenfalls sehr teuer, kann einen Ehevertrag schließen, in dem nachehelicher Unterhalt und der Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleichsansprüche ausgeschlossen werden. Dieser Vertrag bedarf allerdings der notariellen Beurkundung und kann bereits vor Eheschließung oder jederzeit während der Ehe oder noch bis zu einem Jahr vor Beantragung der Scheidung, soweit der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden soll, vereinbart werden.

Es ist dringend zu empfehlen, sobald die Scheidungsabsicht gegeben ist, sich anwaltlich beraten zu lassen.

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Beratung, auch telefonisch, nach dem Gebührenrecht(RVG) kostenpflichtig ist.


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