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Schönheits-OP abgesagt – Stornogebühren rechtmäßig?

  • 3 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Jeder Patient, der sich einer freiwilligen Operation unterzieht und die Kosten hierfür selbst trägt, hat sich sicher schon einmal gefragt, was eigentlich passiert, wenn er den vereinbarten Termin im Vorfeld absagt. Oftmals hat er bereits bei Abschluss des Behandlungsvertrags verschiedene Schriftstücke unterschrieben, in denen geregelt ist, dass sogenannte Stornogebühren fällig werden, wenn er den OP-Termin storniert. Ob eine solche Regelung den Patienten tatsächlich zur Zahlung verpflichtet, hat das Amtsgericht (AG) München in einem aktuellen Fall entschieden.

Termin für OP vereinbart

Eine Frau wollte sich in einer Münchener Schönheitsklinik einer sogenannten Magenballonbehandlung zum Preis von 2490 Euro unterziehen. Am 19.06.2015 schloss sie mit der Klinik eine Wahlleistungsvereinbarung und vereinbarte den OP-Termin mit der Klinik für den 31.07.2015.

Wahlleistungsvereinbarung unterschrieben

In dieser Wahlleistungsvereinbarung war unter anderem geregelt, dass Patienten im Fall einer Stornierung oder Verschiebung eines vereinbarten OP-Termins eine Verwaltungsgebühr i. H. v. 60 Euro bezahlen müssen. Erscheint der Patient am OP-Tag nicht, wird eine Stornogebühr i. H. v. 100 Prozent der OP-Kosten fällig; bei einer kurzfristigen Absage des Eingriffs waren die Stornogebühren gestaffelt je nach zeitlichem Abstand zum OP-Tag:

  • 40 Prozent bei weniger als 14 Tagen vor dem Eingriff
  • 60 Prozent bei weniger als 7 Tagen vor dem Eingriff
  • 100 Prozent bei weniger als 48 Stunden vor dem Eingriff

Wird die OP wegen Krankheit abgesagt, so entfallen die Stornogebühren nur dann, wenn der Patient innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest im Original vorlegt.

Frau sagte OP-Termin ab

Die Patientin sage den geplanten OP-Termin am 29.07.2015 zunächst mündlich, danach schriftlich ab und erklärte ein ärztliches Attest nachzuliefern. Nachdem das nicht geschah, stellte die Klinik der Frau am 10.08.2015 eine Rechnung i. H. v. 60 Prozent der Behandlungskosten also 1494 Euro. Mit Schreiben vom 14.09.2015 verweigerte die Patientin die Zahlung. Das wiederum wollte sich die Schönheitsklinik nicht gefallen lassen und reichte Klage ein.

Klage ohne Erfolg

Die Richter des AG gaben der Frau recht, da die Stornoklausel unwirksam ist und sie den Behandlungsvertrag wirksam gekündigt hat.

Verstoß gegen § 309 Nr. 5a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

In ihrem Urteil stellten die Richter zunächst fest, dass die Stornoklausel gegen § 309 Nr. 5a BGB verstößt, weil der Schadensersatz pauschaliert ist. Die verlangten Stornogebühren übersteigen den im Regelfall zu erwartenden Schaden der Klinik und sind aus diesem Grund unangemessen hoch.
Nach dem Wortlaut der Klausel ist die Verwaltungsgebühr i. H. v. 60 Euro stets zu zahlen und wird sogar zusätzlich zur Stornogebühr verlangt, was dazu führt, dass ein Patient im Falle einer Terminabsage innerhalb 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin mehr zahlen muss als bei durchgeführter OP.
Da die Klausel einseitig zugunsten der Klinik ausgelegt ist, ist sie insgesamt unwirksam.

Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB

Des Weiteren verstößt die verwendete Klausel gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie die Patienten unangemessen benachteiligt.
Einen Behandlungsvertrag mit einem Arzt kann ein Patient gem. §§ 621 Nr. 5, 627 BGB jederzeit fristlos kündigen, ohne hierfür Gründe angeben zu müssen. Nach § 630 Abs. 3 BGB kann ein Patient seine Einwilligung in eine medizinische Maßnahme jederzeit und ohne Angabe von Gründen formlos widerrufen, da er immer frei darüber entscheiden können muss, ob er einen Eingriff in seinen Körper oder seine Gesundheit zulassen will. Die Loslösung vom Vertrag darf auch nicht durch finanzielle Nachteile erschwert werden, die den Patienten in seiner freien Willensentscheidung beeinträchtigen können.
Außerdem ist ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch, auf den sich die Klinik beruft, gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen.
Da die Patientin den Behandlungsvertrag vor Erbringung der Leistung wirksam i. S. v. § 627 Abs. 1 BGB gekündigt hat, hat die Klinik weder einen Anspruch auf eine Vergütung für nicht erbrachte Dienste nach § 628 Abs. 1 BGB noch auf Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB.

Somit war die verwendete Klausel der Schönheitsklinik unwirksam und die Patientin hat die Zahlung der Stornogebühr zu Recht verweigert.

Fazit: Falls in einem Behandlungsvertrag eine solche Klausel vorhanden ist, sollte im Einzelfall geprüft werden, ob die Verwendung dieser Klausel rechtlich einwandfrei ist oder den Patienten unangemessen benachteiligt.

(AG München, Urteil v. 03.03.2016, Az.: 213 C 27099/15)

(WEI)

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