Rechtstipp vom 28.06.2010

Schönheitsreparaturen: Müssen für Mieter in Eigenleistung möglich sein

Eigenleistung, Mieter, Schönheitsreparaturen
Der Mieter muss Schönheitsreparaturen selbst vornehmen können, auch wenn es wenig Spaß macht.
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Mieter, wenn ihnen schon die Schönheitsreparaturen per Mietvertrag übertragen worden sind, die Möglichkeit haben müssen, diese in Eigenleistung zu erbringen, da sie nur in mittlerer Art und Güte auszuführen sind.

Eine Klausel in einem Mietvertrag regelte, dass die Mieter bei Auszug dazu verpflichtet sind, die Schönheitsreparaturen ausführen zu lassen. Die Mieter kamen dieser Aufforderung nicht nach und die Vermieterin zog vor Gericht. Die Klage vor dem Amtsgericht wurde zurückgewiesen, die Berufung hatte keinen Erfolg.

In der Revision vor dem BGH stellte dieser fest, dass die betreffende Klausel die Mieter im Sinne des § 307 I BGB unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Die Schönheitsreparaturen dürfen dann in Eigenleistung vorgenommen werden.

(BGH, Urteil v. 09.06.2010, Az.: VIII ZR 294/09)

(WEI)

Foto: ©iStockphoto.com


Bewertung
11 von 13 Mitgliedern fanden den Rechtstipp hilfreich.
War der Rechtstipp für Sie hilfreich?
Eigenen Kommentar zu diesem Rechtstipp abgeben
Zum Kommentieren der Rechtstipps müssen Sie mit Ihren anwalt.de-Benutzerdaten eingeloggt sein. Falls Sie noch keinen anwalt.de-Zugang haben, können Sie sich hier registrieren
Empfehlen Sie diesen Rechtstipp

Der Rechtstipp wurde bisher noch nicht kommentiert