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Schreck auf Schreck im Urlaub

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
Eigentlich sollten es die schönsten zwei Wochen des Jahres werden – Palmen, weißer Sandstrand, jadegrünes Meer und das Beste: kein Stress, keine Sorgen, einfach nur Relaxen. Doch was ist, wenn alles ganz anders kommt und die Reise zum Flop wird?

Schadensersatz bei Verspätung des Flugs?

Oft treten bereits vor Reiseantritt erste Schwierigkeiten auf. So z. B., wenn der Flieger nicht planmäßig abhebt. Kürzlich bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil, dass bei einer Verspätung Verpflegungsleistungen, bei mehr als fünf Stunden Verzögerung sogar grundsätzlich die Kosten für das Flugticket zu erstatten sind (EuGH, Az.: C-344/04). Diese Regeln gelten nicht nur für Linienflüge und individuell gebuchte Charterflüge, sondern auch für Flüge bei Pauschalreisen.

Allerdings sind die AGB der Airline bei Haftungsfragen mit zu berücksichtigen, wonach eine Haftung bei Verspätung meist für den Fall ausgeschlossen wird, wenn alle nur möglichen Gegenmaßnahmen ergriffen wurden. Eine Klausel, die jegliche Haftung für Verspätungen ausschließt, ist jedoch unwirksam (OLG Köln, 6 U 29/03).

Die Höhe des Schadensersatzes ist nach Länge der Flugstrecke und Verspätungsdauergestaffelt. Bis zu zwei Stunden Wartezeit muss ohne jeglichen Ersatz oder Zusatzleistungen in Kauf genommen werden. Verschiebt sich der Start um zwei bis vier Stunden, so sind den Passagieren in jedem Fall Mahlzeiten und Erfrischungen sowie zwei Telefongespräche, Faxe oder E-Mails unentgeltlich anzubieten.

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Schlechtes Essen und Servicemängel

Schlimmer geht es immer, z. B., wenn der Urlauber nach den Unannehmlichkeiten bei der Anreise auch noch auf schlechten Service und mangelhaftes Essen im Hotel trifft. Was Reisende billigerweise erwarten dürfen, kann nicht pauschal beantwortet werden. Kriterien sind neben dem gebuchten Standard landestypische Gegebenheiten sowie Beschreibungen in Katalogen und Webangeboten.

Nach einer Entscheidung des AG Duisburg (Az.: 49 C 1338/05) stellt es aber grundsätzlich keinen Reisemangel dar, wenn Reste des Mittagsbüfetts abends erneut aufgetischt werden. Die erneute Verwendung von nicht auf einen Teller gelangten Resten entspreche durchschnittlichen Erwartungen an eine Pauschalreise, so die Richter. Eintönige Büfetts oder mangelnde Hygiene müssen Reisegäste dagegen nicht akzeptieren. Liegt ein solcher Reisemangel vor, so ist dieser sogleich vor Ort der Reiseleitung anzuzeigen – am besten schriftlich mit Bestätigung. Überdies sollte man eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer für Abhilfe zu sorgen ist. Unter Umständen ist es auch ratsam, Fotos anzufertigen bzw. Zeugenaussagen anderer Gäste aufzunehmen.

 

Reisepreisminderung

Kommen ungenießbare oder gar verdorbene Speisen auf den Tisch, können Reisende 20 bis 30% des Reisepreises zurückerstattet verlangen. Ist das Essen zu kalt, kann bei Vollpension-Buchung unter Umständen eine Reisepreisminderung von 10% gerechtfertigt sein. Auch bei verschmutztem Geschirr können bis zu 15% des Reisepreises zurückgefordert werden.

In Einzelfällen sprachen Gerichte dem Reisenden wegen verdorbenen Essens sogar einen Anspruch auf Rückerstattung des kompletten Reisepreises plus Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Reisezeit zu. So gab etwa das Landgericht Düsseldorf der Klage einer Reisenden statt, die sich an einem Hotelbüfett mit Salmonellen infiziert hatte (Az.: 22 S 443/99).

Für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Reisepreisminderung gilt eine Frist von einem Monat nach vertraglichem Reiseende. Dabei sind Forderungen an den Reiseveranstalterschriftlich zu stellen und Mängel detailliert aufzulisten.

Der Minderungsbetrag sollte allerdings nicht zu hoch angesetzt sein. Einen Anhaltspunkt bietet die so genannte Frankfurter Tabelle. Diese dient aber nur als Richtschnur und ist keinesfalls für Gerichte verbindlich. Im Zweifel oder bei schweren Reisemängeln, empfiehlt sich ohnehin eine rechtliche Beratung.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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