Schwarzwälder Schinken: zulassungsfreie Rechtsbeschwerde

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Der BGH stellte in seinem Urteil vom 03.04.2014 fest, dass die Rüge einer Verletzung der Pflicht zu Vorlage an den EuGH durch das Bundespatentgericht gemäß Art. 267 III AEUV zwar nicht die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 III Nr. 1 MarkenG eröffnen kann. Allerdings kann § 83 III Nr. 3 MarkenG eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnen.

Gegenstand des Rechtsstreits war ein Änderungsantrag des Schutzverbandes der Schwarzwälder Schinken Hersteller beim Deutschen Patent- und Markenamt, mit dem dieser erreichen wollte, dass in Zukunft auch das gewerbliche Aufschneiden und Verpacken zum Zweck des Verkaufs als aufgeschnittenes Produkt im Schwarzwald zu erfolgen hat.

Dagegen wendete sich u.a. ein Unternehmen, welches im Schwarzwald hergestellten Schinken bezieht, die Verarbeitungsschritte Aufschneiden und Verpacken aber in einer Anlage in Norddeutschland durchführt und das Produkt sodann unter der Bezeichnung „Schwarzwälder Schinken“ vertreibt. Gegen die dem Änderungsantrag stattgebende Entscheidung des Bundespatentgerichts ging die Einsprechende im Wege der Rechtsbeschwerde vor, woraufhin der Bundesgerichtshof die Entscheidung aufhob und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwies.

Zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führte der BGH aus, dass zwar die Voraussetzungen des § 83 III Nr. 1 MarkenG nicht vorlägen, jedoch § 83 III Nr. 3 MarkenG eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnen kann, denn vorliegend hat das Bundespatentgericht den Anspruch der Einsprechenden auf rechtliches Gehör aus Art. 103 II GG verletzt, indem es den Tatsachenvortrag der Einsprechenden unberücksichtigt ließ, obwohl dieser für das Verfahren von zentraler Bedeutung war.

Inhaltlich ging es in dem Verfahren um den markenrechtlichen Schutz geographischer Herkunftsangaben, der in den §§ 126 ff. MarkenG geregelt sind. Die Werbung mit derartigen geographischen Herkunftsbezeichnungen (weitere Beispiele: Emmentaler, Bordeaux, Champagner...) ist zulässig, solange die Waren auch wirklich aus der Region stammen und keine Gefahr der Irreführung besteht.

Wichtig ist also, auch im Bereich der Werbung die Grenzen des zulässigen nicht zu überschreiten. Die Werbeaussage muss richtig sein, ansonsten kann sie irreführend sein. Eine rechtswidrige Irreführung kommt übrigens auch bei Angaben über den Preis, den Vorrat und anderer Umstände in Betracht.

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Rechtsanwältin Scharfenberg


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