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Seilbahn darf auf Kinderspielplatz bleiben

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Die Seilbahn auf einem Spielplatz war einer Nachbarin ein Dorn im Auge. Sie führte zehn Meter entfernt an ihrem Balkon vorbei. Wegen der damit verbundenen Lärmbelästigung zog die Frau vor Gericht.

In einer rheinland-pfälzischen Gemeinde entbrannte wegen einer Seilbahn auf einem Kinderspielplatz Streit. Eine Nachbarin, an deren Balkon die Seilbahn vorbeiführte, forderte ihre Entfernung. Sie fühlte sich durch den mit der Seilbahn einhergehenden Lärm belästigt. Dagegen wehrte sich die Gemeinde. Schließlich habe man mit den beschränkten Nutzungszeiten von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr und einer Einschränkung der Nutzer auf Kinder bis zu 14 Jahren ausreichend Rücksicht auf die Anwohner genommen. Nachdem das Verwaltungsgericht die Klage der Nachbarin abgewiesen hatte, legte sie Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz ein.

Aber der 8. Senat hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Gemäß § 22 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) müssen Nachbarn den Lärm von Kinderspielplätzen tolerieren, weil es sich grundsätzlich nicht um schädliche Umwelteinwirkungen handelt. Das gilt nicht nur für die von den Kindern selbst verursachten Geräusche - wie etwa Schreien, Singen, Kreischen -, sondern auch für Lärm, der beispielsweise von Spielgeräten herrührt. Für Kinderlärm gelten zudem nicht die üblichen immissionsschutzrechtlichen Richt- und Grenzwerte. Weil die Seilbahn auch nicht übermäßig laut war und die Gemeinde ausreichend auf die Bedürfnisse der Anwohner Rücksicht genommen hatte, sahen die Richter auch keinen Grund, von dem Regelfall der Duldungspflicht hier eine Ausnahme zu machen.

(OVG Koblenz, Urteil v. 24.10.2012, Az.: 8 A 10301/12.OVG)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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