Sollen Sie Vertragsstrafe an den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zahlen?

  • 3 Minuten Lesezeit

Mir wurde ein Schreiben mit einer Vertragsstrafenforderung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. zur Prüfung vorgelegt. Wenn Sie zu einer Abmahnung des Vereins eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten und nun wegen eines Verstoßes gegen diese Erklärung eine Vertragsstrafe an den Verein zahlen sollen, stehe ich Ihnen für eine Beratung zur Verfügung.

Zum Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.:

In der Vergangenheit haben sich wiederholt Betroffene an mich gewandt, die eine Abmahnung von dem Verein erhalten hatten. Die Abmahnungen hatten sich unter anderem auf die folgenden Themen bezogen:

  • Verstöße gegen die Health-Claims-Verordnung,
  • fehlende Angaben zur Nährwertdeklaration und zum verantwortlichen Lebensmittelunternehmer,
  • fehlende Hinweise auf Sulfite bei dem Angebot von Wein und
  • Werbung mit einer Garantie ohne ergänzende Informationen zu der beworbenen Garantie

Weitere Informationen zu den hier in der Kanzlei vorliegenden Fällen finden Sie hier:

Abmahnung vom Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.

Zur Überprüfung abgegebener Unterlassungserklärungen:

Eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung soll sicherstellen, dass der Abgemahnte ein wettbewerbswidriges Verhalten zukünftig unterlässt und nicht wiederholt. Hierzu enthält die Erklärung zwei Verpflichtungen:

  • zum einen die Verpflichtung, das abgemahnte wettbewerbswidrige Verhalten zukünftig zu unterlassen und
  • zum anderen die Verpflichtung, für den Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Wird das abgemahnte wettbewerbswidrige Verhalten nach Abgabe der Unterlassungserklärung in der gleichen oder einer ähnlichen Weise wiederholt, kann eine Vertragsstrafe gefordert werden.

Die Höhe einer angemessenen Vertragsstrafe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Maßgeblich sind insoweit insbesondere die Schwere des Verschuldens, Art und Größe des Unternehmens sowie die Höhe möglicher Gewinne, die sich aufgrund von Verstößen gegen übernommene Unterlassungsverpflichtungen erzielen lassen. Üblicherweise bewegen sich Vertragsstrafen jedoch einer Größenordnung von mehreren tausend Euro.

Zu den möglichen Reaktionen auf eine Vertragsstrafenforderung:

Wenn Sie wegen des Vorwurfes eines Verstoßes gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe zahlen sollen, können Sie auf eine entsprechende Zahlungsaufforderung unterschiedlich reagieren. Die „richtige“ Reaktion auf eine Vertragsstrafenforderung hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.

  • Entspricht das beanstandete Verhalten nicht genau dem ursprünglich abgemahnten Verhalten, kann es Sinn machen, die Vertragsstrafenforderung zurückzuweisen und eine Zahlung abzulehnen. Doch Vorsicht: Eine Unterlassungserklärung gilt nicht nur für das darin konkret bezeichnete Verhalten, sondern darüberhinausgehend auch für ein sogenanntes im Kern gleichartiges Verhalten. Die Abgrenzung kann im Einzelfall durchaus schwierig sein.
  • Entspricht das beanstandete Verhalten inhaltlich genau oder zumindest im Kern dem ursprünglich abgemahnten Verhalten, kann es Sinn machen, über die Höhe der Vertragsstrafenforderung zu verhandeln, um den Schaden zu begrenzen und das Entstehen unnötiger Mehrkosten zu verhindern.

Sie sollen eine Vertragsstrafe zahlen?  

Eine Vertragsstrafenforderung sollten Sie auf jeden Fall ernst nehmen, da bei einer falschen Reaktion teure Weiterungen drohen.

Ob die Forderung einer Vertragsstrafe berechtigt ist, hängt einerseits von dem Inhalt der abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und andererseits von dem nunmehr streitgegenständlichen konkreten Sachverhalt und der Höhe der Vertragsstrafenforderung ab. Daher lohnt es in aller Regel, sich den konkreten Einzelfall genau anzusehen.

Meine Empfehlungen:

  1. Leisten Sie ohne vorherige Beratung keine Zahlung.
  2. Lassen Sie sich zunächst fachkundig anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Betroffene zu Abmahnungen und zu Vertragsstrafenforderungen. Daher verfüge ich über Erfahrung aus einer Vielzahl von Verfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie wünschen eine Beratung?

Wenn Sie eine Vertragsstrafe wegen eines Verstoßes gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung zahlen sollen:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke

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