Sonderzahlungen und Auswirkungen auf das Elterngeld

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Die Höhe des Elterngeldes beträgt bekanntermaßen mindestens 300,00 € und maximal 1.800,00 €. Meist liegt der individuelle Elterngeldanspruch dazwischen. Er richtet sich in der Regel nach dem Einkommen der letzten 12 Monate vor Geburt bzw. vor Beginn der Mutterschutzfristen und beträgt mindestens 65 % des „Elterngeld-Nettos“. Der Anspruch kann bei Geringverdienern bis zu 100 % des „Elterngeld-Nettos“, mindestens aber 300,00 €, betragen. Das „Elterngeld-Netto“ wird von der Elterngeldstelle nach festgesetzten Berechnungen vom Brutto-Einkommen ermittelt und muss nicht dem tatsächlichen Netto der Gehaltsabrechnungen entsprechen. Wer es vorab wissen möchte, kann auf den Elterngeldrechner des Bundesministeriums für Familie unter www.familien-wegweiser.de zugreifen. Auf die Berechnung sollte bei Sondersachverhalten, wie beim Bezug von regelmäßigen Sonderzahlungen, aber nicht vertraut werden.

Streitig ist, ob z. B. regelmäßig gezahlte Provisionen vor Geburt bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen sind. Die einschlägigen Verwaltungsvorschriften sehen eine solche Anrechnung gerade nicht vor. Daher werden solche Sonderzahlungen des Arbeitgebers in den Elterngeldbescheiden regelmäßig keine Berücksichtigung finden. 

Gleichwohl hat unter anderem das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 13.12.2016 (Az.: L 11 EG 1557/16) entschieden, dass regelmäßige Provisionszahlungen die wirtschaftlichen Verhältnisse vor Geburt prägen und daher bei der Höhe des Elterngeldes Berücksichtigung zu finden haben. 

Das LSG Berlin-Brandenburg hatte am 25.05.2016 (Az.: L 17 EG 10/15) sogar entschieden, dass bei arbeitsvertraglich vereinbartem Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld diese Zahlungen elterngeldrelevant zu berücksichtigen sind. 

Diese für Eltern sehr positiven Entscheidungen werden aktuell noch vom Bundessozialgericht (BSG) einer Überprüfung unterzogen (u. a. Az.: B 10 EG 4/17 R). Die bisherige Rechtsprechung des BSG ist für Eltern eher freundlich ausgefallen, was hoffen lässt (z. B. BSG, Urteil vom 29.08.2012, Az.: B 10 EG 20/11 R)

Es ist jedem Elternteil bei unterbleibender Berücksichtigung von Sonderzahlungen bei der Elterngeldberechnung – wie regelmäßigen Provisionen, Produktivlohn, vertraglich vereinbartem Weihnachts- und Urlaubsgeld – zu raten, gegen den Elterngeldbescheid Widerspruch einzulegen. 

RA Hans-Christian Schreiber, Fachanwalt für Sozial- und Medizinrecht


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