Sozialgericht Chemnitz : Zuschuss zu privaten Krankenversicherungsbeiträgen von Hartz IV - Beziehern

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Das Sozialgericht Chemnitz hat als eines der ersten deutschen Gerichte mit heute bekannt gewordenem, unanfechtbarem Eilbeschluss vo  09.03.2010 (Az.: S 3 AS 462/10 ER), entschieden, daß nach dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (Az.: 1 BvL 1/09) die privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bis zur Höhe des Basistarifs als Zuschuss zu übernehmen sind.

Weiterhin ist die ARGE verpflichtet worden bis zur Hauptsachenentscheidung zunächst die Rückstände darlehensweise zu übernehmen und den Antragsteller von allen Mahn- und Vollstreckungskosten eines anhängigen Mahnverfahrens der Versicherung freizustellen.

Das BVerfG habe nämlich, so das Gericht, in der o.g. Entscheidung ausgesprochen, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei, einen über den typischen Bedarf hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zusätzlich zum regulären Leistungsanspruch einzuräumen.

Geklagt hatte ein ehemalig Selbständiger, der seine privaten Krankenversicherungsbeiträge trotz aller Einsparmöglichkeiten nicht aus dem Regelsatz aufbringen konnte. Hintergrund ist, dass Privatversicherte aufgrund der Gesundheitsreform 2007 ab 01.01.2009 bei Hartz IV - Bezug nicht mehr gesetzlich krankenversichert sind, sondern gehalten sind in den Basistarif mit GKV-ähnlichen Leistungen zu wechseln, der eine Deckungslücke von über 150 € hervorruft, den die Betroffenen aus ihrem Regelsatz zahlen müssen, was sie jedoch trotz aller Einsparmöglichkeiten nicht können.


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