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sozialrechtlicher Status von Gesellschafter-Geschäftsführer in der GmbH – Tod eines Gesellschafters

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sozialrechtlicher Status von Gesellschafter-Geschäftsführer

Die rechtliche Einordnung von Gesellschafter-Geschäftsführern in GmbHs ist nach wie vor ein häufig umstrittenes Thema vor den Sozialgerichten. Dies liegt zum einen an der spezifischen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das sich von traditionellen Bewertungen des Gesellschafts- und Arbeitsrechts gelöst hat und eine eigenständige sozialrechtliche Perspektive verfolgt. Zum anderen nimmt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in Betriebsprüfungen für jede GmbH den Status der mitarbeitenden Gesellschafter sowie Gesellschafter-Geschäftsführer genau unter die Lupe. Im Gegensatz zu früheren Jahren wird in jeder Betriebsprüfung verbindlich der Status dieser Personen festgestellt.

der aktuelle Fall zum sozialrechtlichen Status von Gesellschafter-Geschäftsführern

Das SG Duisburg hat mit Urt. v. 18.08.2023 -  S 37 BA 16/22 - zur Frage der Sozialversicherungspflicht der verbleibenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach dem Todes eines Gesellschafters entschieden:

„(…) Nach dem Tod des R.W. gingen dessen Geschäftsanteile auf E., F. und K.W. in Erbengemeinschaft als Gesamtrechtsnachfolger über. Dieser Geschäftsanteil ruht jedoch gemäß § 10 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags, so dass seit dem 27.11.2018 unter Zugrundelegung der noch verbliebenen stimmberechtigten 40 % der Geschäftsanteile der Beigeladene zu 2) Mehrheitsgesellschafter der Klägerin wurde. (…)“

Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:

Das Urteil des SG behandelt einen in der Praxis nicht so seltenen Fall. Bei Tod eines Gesellschafters kann sich der sozialrechtliche Status der verbleibenden Gesellschafter komplett verändern.

Die Klägerin war eine GmbH mit ursprünglich 3 Gesellschaftern. Danach hielt der Mehrheitsgesellschafter R.W. 60 % der Geschäftsanteile, die mitarbeitende Gesellschafterin 16,67 % sowie der Gesellschafter-Geschäftsführer 23,33 % der Geschäftsanteile. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung wurden mit einfacher Mehrheit gefasst. Mit Bescheid vom 21.07.2021 machte die DRV in der Betriebsprüfung eine Nachforderung i.H.v. 100.150,74 € geltend. 

Durch den Tod des Mehrheitsgesellschafters veränderte sich der Status des Gesellschafter-Geschäftsführer von einem Beschäftigten in eine selbständige Tätigkeit. Dadurch können sich gravierende Folgen im Hinblick auf die soziale Absicherung ergeben.

Es sollte daher für alle Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH bei Änderung  der Verhältnisse unverzüglich eine sozialrechtliche  Bewertung des Status erfolgen. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollte ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV erst nach einer fachkundigen Bewertung eingeleitet werden.

Es wird für das Statusfeststellungsverfahren fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit! 

Bitte beachten Sie auch unsere Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle:

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Foto(s): ETL RA GmbH

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