Sozialversicherungspflicht bei Beschäftigung im Familienunternehmen
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[image]Auch wenn Kinder im Unternehmen der Eltern arbeiten, haben sie nicht automatisch eine Mitunternehmerstellung inne. Denn Voraussetzung dafür ist nicht nur das Recht, freie Unternehmerentscheidungen zu treffen, sondern auch die Beteiligung am Gewinn und dem Verlust der Gesellschaft. Das bekräftigte nun auch das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg.
Im zugrunde liegenden Fall war ein Sohn seit einigen Jahren im Einzelunternehmen seines Vaters beschäftigt. Es wurde kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen, aber unter anderem ein fest zu zahlendes Gehalt sowie ein Urlaubsanspruch und eine vierwöchige Kündigungsfrist vereinbart. Der Sohn war jedoch der Ansicht, nicht der Sozialversicherungspflicht zu unterliegen, da er kein Angestellter seines Vaters, sondern vielmehr als Mitunternehmer zu behandeln sei. Immerhin könne er seine Arbeit völlig frei gestalten und selbständig Unternehmensentscheidungen treffen.
Das LSG ging jedoch von einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit des Sohnes aus. Auch wenn dem Sohn gewisse Freiheiten gewährt wurden, sollte dennoch allein der Vater geschäftsführungsbefugt sein. Dafür spreche vor allem die alleinige Haftung des Vaters gegenüber den Kunden. Der Sohn sollte lediglich in die Unternehmensnachfolge hineinwachsen, ohne das Unternehmensrisiko zu tragen. Dieses liege nur dann vor, wenn man die eigene Arbeitskraft oder eigenes Kapital einsetzt, obwohl der Erfolg dieser Investition ungewiss ist und somit die Gefahr des Verlustes besteht. Der Sohn erhielt aber regelmäßig ein festes Gehalt, wovon auch Lohnsteuer bezahlt wurde. Das Gesamtbild der Arbeitsleistung spreche daher für eine abhängige Beschäftigung und damit für eine Sozialversicherungspflicht.
(LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 15.04.2011, Az.: L 11 KR 3422/10)
(VOI)
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