Ausweitung der Sozialversicherungspflicht bei Familienunternehmen

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In Familienunternehmen bestanden seit langem besondere Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht. Das Bundessozialgericht hat nun in mehreren Entscheidungen eine Abkehr von diesen Ausnahmen vollzogen. Konsequenz ist die Sozialversicherungspflicht vieler – bisher als selbstständig geführter – Mitarbeiter, insbesondere in Familienunternehmen. Betroffen sind vor allem Minderheitsgesellschafter.

Die „Schönwetter-Selbstständigkeit“

Familienmitglieder, die als Geschäftsführer angestellt und nicht Mehrheitsgesellschafter der GmbH sind, konnten trotzdem als selbstständig angesehen werden, also als nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosen-, Renten- und Krankenversicherung gelten. Berücksichtigt wurde die „familienhafte Rücksichtnahme“ im Familienunternehmen.

Diese Ausnahme ist nicht mehr anwendbar. Das Kriterium der „familienhaften Rücksichtnahme“ zu harmonischen Zeiten ist kein Kriterium der Bewertung mehr. Viele Minderheitsgesellschafter fallen daher nunmehr unter die Sozialversicherungsplicht.

Die „Kopf und Seele“-Rechtsprechung

Manche Mitarbeiter oder Geschäftsführer waren ausnahmsweise als Selbstständige anzusehen, weil sie „faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen“ konnten. Es wurde auch hier für den Bereich der Familienunternehmen angenommen, dass der „Patriarch“, auch wenn er nur Minderheitengesellschafter war, von den Gesellschaftern nicht an der Betriebsführung gehindert würde.

Auch dies gilt nach der nunmehr höchstrichterlich vertretenen Auffassung nicht mehr. Die Argumentation ist ähnlich wie bei der Schönwetter-Selbständigkeit: Das Sozialversicherungsrecht kann sich nicht danach richten, was evtl. in harmonischen Zeiten gilt. Die Führungsmacht muss vielmehr rechtlich festgelegt sein, z. B. durch Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft.

Sperrminorität

Eine Selbstständigkeit von Minderheitsgesellschaftern kann auch aufgrund einer Sperrminorität gelten. Mittlerweile ist davon auszugehen, dass allerdings nur noch eine vollumfängliche Sperrminorität die Sozialversicherungspflicht ausschließen kann. Der entsprechende Gesellschafter muss alle ihm nicht genehmen Weisungen abwehren können. Dies betrifft nicht nur Familienunternehmen, jedoch vor allem diese.

Konsequenzen

In zahlreichen Familienunternehmen wurde die Planung aufgrund der Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht durchgeführt. Viele dieser Gestaltungen sind nun nicht mehr möglich. Eine nachträgliche Inanspruchnahme zur Sozialversicherung, ggf. mit Säumniszuschlägen, birgt erhebliche wirtschaftliche Risiken. Vorhandene Gestaltungsspielräume können diese Risiken minimieren.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Daniel Sommer, Anwaltskanzlei Sommer


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