Telefonieren mit einem Handy auf dem Seitenstreifen

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Telefonieren mit einem Handy im PKW, verstößt auch dann gegen § 23 Abs. 1a StVO, wenn das Fahrzeug mit laufendem Motor auf dem Seitenstreifen einer Autobahn steht. Diese Entscheidung bestätigt noch einmal die großzügige Auslegung des § 23 Ia StVO in der höchstrichterliche Rechtsprechung

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Betroffene hatte auf einer Autobahn auf dem Seitenstreifen angehalten, um zu telefonieren. Dabei ließ er den Motor an. Das AG hatte den Betroffenen wegen Nutzung eines Mobiltelefons und Haltens auf einer Kraftfahrtstraße verurteilt. Die vom Betroffenen eingelegte Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet verworfen. Das OLG Düsseldorf wies darauf hin, dass § 23 Abs. 1a StVO dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersage, solange das Fahrzeug in Bewegung oder bei einem Kraftfahrzeug der Motor in Betrieb sei. Da der Betroffene mit seinem Fahrzeug auch auf dem Seitenstreifen einer Kraftfahrtstraße gestanden habe, sei er auch als Teilnehmer des fließenden Verkehrs anzusehen. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob Sinn und Zweck der Verbotsnorm eine Einschränkung dahingehend verlange, dass eine Teilnahme am fließenden Verkehr erforderlich sei, bedürfe daher keiner Entscheidung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Steineke

Beiträge zum Thema