Veröffentlicht von:

Tierschutzrechtliche Anordnung bestätigt.

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat am 08.02.2012 den Eilantrag mehrerer Tierhalter zurückgewiesen, mit dem diese die Aussetzung zweier tierschutzrechtlicher Anordnungen erreichen wollten (Az.: 5 L 48/12).

Vorliegend halten die Antragssteller ca. 50 Hunde, 6 Katzen, 4 Pferde, 1 Lama, 1 Waschbär und verschiedene weitere Tiere. Im Rahmen einer Durchsuchung stellten die Amtstierärzte fest, dass mehr oder weniger alle Orte, an denen die Tiere gehalten wurden, stark mit Kothaufen und Urinlachen verdreckt und viele Tiere vernachlässigt waren.

Die Tierschutzbehörde hat die Halter daraufhin aufgefordert, die gewerbliche Zucht mit Hunden sofort einzustellen und alle Tiere ab sofort tierschutzgerecht zu halten. Des Weiteren wurde die Duldung von Nachkontrollen auch im Wohnbereich des Hauses angeordnet.

Das Gericht hat zugunsten der Tierschutzbehörde entschieden und den Eilantrag zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts liege eine Hundezucht regelmäßig bereits vor, wenn mindestens drei fortpflanzungsfähige Hündinnen gehalten würden oder mindestens drei Würfe pro Jahr erfolgten. Wer so viele Tiere halte, könne auch zur Führung eines Bestandsbuches verpflichtet werden. Für eher unwahrscheinlich hielt das Gericht die Behauptung der Antragssteller, dass allen ihren Hunden regelmäßig Auslauf im Rahmen von Spaziergängen gewährt würde. Auch die Tatsache, dass bei der Kontrolle das Gegenteil festgestellt wurde, spricht gegen die Behauptung, die Aufenthaltsbereiche aller Tiere würden täglich gereinigt werden. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass Lamas und Waschbären grundsätzlich nicht allein gehalten werden dürfen. In jedem Fall seien die Haltungsbedingungen für Lama und Waschbär zu klein und nicht artgerecht. Auch seien Nachkontrollen auch im Wohnbereich der Antragsteller rechtlich geboten, nachdem bei der Durchsuchung im Schlafzimmerschrank eine trächtige Hündin und im Ehebett zwei Welpen gefunden worden seien. Sollten die Betroffenen den Bestand an fortpflanzungsfähigen Hündinnen nicht auf zwei reduzieren, dürfe die Tierschutzbehörde ihnen die überzähligen Tiere wegnehmen.

Trete durch die getroffenen Maßnahmen keine Besserung ein, müsse die Veterinärbehörde erwägen, ob die Tierhalter als sogenannte Tierhorter zu qualifizieren seien, denen regelmäßig nur mit einem generellen Haltungsverbot begegnet werden könne.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam

Beiträge zum Thema