Tötungs- oder Mordvorsatz – BGH zu Autorennen und zu Schießerei

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Über das berüchtigte Wettrennen gab es eine Neuauflage durch das Landgericht Berlin, in der es am 27.03.2019 erneut eine Verurteilung wegen Mordes ausgesprochen hat. In der Nacht vom 31. Januar auf den 1. Februar 2016 mitten in Berlin ereignete sich folgender Vorfall. 

Einige rote Ampeln sollen die damals 24 und 26 Jahre alten Fahrer bei ihrer Tour überfahren haben – mit bis zu 170 Kilometern pro Stunde. Der Fahrer rammte mit seinem Wagen einen Rentner, der mit seinem kleinen Jeep bei Grün die Kreuzung überfahren hatte. Der Geländewagen wurde über 70 Meter weit über die Straße geschleudert. Der 69-jährige Fahrer starb noch am Unfallort.

Wie wird ein Vorsatz ermittelt, wenn von niedrigen Beweggründen ausgegangen wird?

Der Tatbestand enthält ein Wissens- und ein Wollenselement. Der Eintritt des Tötungserfolges muss einerseits als Möglichkeit erkannt werden. Auf der Willensebene muss aber noch eine spezifische innere Einstellung des Täters gegenüber dem Erfolg hinzutreten (BGH NStZ 2007,45 ). 

Die erste Verurteilung wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben, weil zu dieser inneren Tatseite zu wenige Feststellungen durch das Gericht getroffen wurden. In der Neuauflage des Prozesses wurde der Angeklagte erneut wegen Mordes verurteilt.

Wie verhält es sich bei Schüssen?

Der Bundesgerichtshof hat am 19.12.2018 (BGH 2 StR 247-18) zum Mordvorsatz bei einem Schusswechsel Stellung bezogen. Auch in diesem Fall wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, da die Feststellungen zum Vorsatz, der inneren Tatseite nicht ausreichten:

„Das Landgericht hat nicht festzustellen vermocht, ob der Angeklagte gezielt auf die flüchtenden Personen zielte, ob er diese überhaupt noch erkennen konnte und verletzen wollte oder sogar ihren Tod billigend in Kauf nahm. Nach den Videoaufzeichnungen lasse sich, so die Strafkammer, eine Schussrichtung nicht sicher feststellen. 

Es sei nicht wahrscheinlich und nur Spekulation, dass der Angeklagte ‚in Richtung der eigenen Leute geschossen‘ habe. Nach dem Zweifelssatz könne zugunsten des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, dass er nur Warnschüsse in den Himmel abgegeben habe. Angesichts der Hemmschwelle, die vor der Tötung eines Menschen bestehe, sei im Zweifel zugunsten des Angeklagten anzunehmen, dass er darauf vertraut habe, niemanden zu töten oder zu verletzen.“

Der Verfasser des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Christian Steffgen, ist seit 2001 im Strafrechts als Verteidiger und Opfervertreter tätig. Rechtsanwalt Steffgen kennt die Vertretung und Verteidigung auf beiden Seiten, Täter wie Opfer, sehr gut. 2019 hat er an einer zweitägigen Fachanwaltsfortbildung „Kapitalstrafsachen und Kriminalistik“ teilgenommen.


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