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Tugce - Prozess um tödlichen Schlag hat begonnen

  • 4 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Der Prozess gegen Sanel M. wegen des Todes von Tugce Albayrak vor dem Landgericht Darmstadt hat begonnen. Die Anklage wirft ihm Körperverletzung mit Todesfolge vor. Zehn Verhandlungstage sind angesetzt.

Überwachungsvideos zeigen Tat

Die Jugendkammer am Landgericht muss nun klären, wie es zu der Tat gekommen ist. Dazu werden voraussichtlich zwei Gutachter befragt und 60 Zeugen vernommen. Als erste Zeugen sind für heute zwei Mädchen geladen, die Tugce begleitet haben. Die Vernehmung soll unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Eine wichtige Rolle bei der Aufklärung werden auch die Aufnahmen der Überwachungskameras spielen. Diese hatte den Offenbacher McDonald’s-Parkplatz in der Nacht Mitte November 2014 gefilmt. Eine Sequenz zeigt, wie der Angeklagte inzwischen eingeräumt hat, Tugce ins Gesicht schlug, sie nach hinten umfiel und mit dem Kopf auf den Asphalt prallte. Dadurch zog sie sich einen Schädelbruch und ein Schädelhirntrauma zu. An den Folgen dieser lebensgefährlichen Verletzungen verstarb sie 13 Tage später, nachdem sie nicht mehr aus dem Koma erwachte. Nach ärztlicher Feststellung des Hirntods ließen ihre Eltern die lebenserhaltenden Maschinen an ihrem 23. Geburtstag abschalten.

Die Staatsanwaltschaft hat Sanel M. wegen dieses Geschehens einer Körperverletzung mit Todesfolge angeklagt. Als Angeklagter hat er nach Verlesen der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft zunächst das Recht, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Sanel M. hat dabei zugegeben, dass er Tugce eine Ohrfeige gegeben hat, dann ist sie umgefallen. Er äußerte sich weiter mit den Worten: „Es tut mir unendlich leid, was ich getan habe. Ich habe niemals mit ihrem Tod gerechnet. Ich kann mir gar nicht vorstellen, was ich der Familie für Schmerz und Leid angetan habe. Es tut mir so leid.“ Ob das Gericht dies als Reue anerkennt und strafmildernd berücksichtigt, wird sich erst in einem Urteil zeigen.

Eltern und Brüder treten als Nebenkläger auf

Die Staatsanwaltschaft sieht darin ein reuiges Verhalten. Dem Anwalt von Tugces Eltern und ihrer beiden Brüder, die als Nebenkläger auftreten, genügt dieses nicht. Als Nebenkläger haben die Familienangehörigen die Möglichkeit, den Angeklagten, Zeugen und Sachverständige selbst zu befragen. Sie haben umfangreichere Informationsrechte und können unter anderem eigene Beweisanträge und Befangenheitsanträge stellen. Im Anschluss an das Plädoyer des Staatsanwalts können Nebenkläger ein eigenes Plädoyer halten und ihre Sicht schildern. Nach dem Prozess gibt es, wenn auch beschränkte, Möglichkeiten, Rechtsmittel einzulegen.

Anwendung von Jugendstrafrecht

Sanel M. war wenige Tage vor der Tat 18 Jahre alt geworden. Bevor er auf Tugce traf, hatte er seinen Geburtstag gefeiert. Im Strafrecht gilt ein zur Tatzeit zwischen 18 und 20 Jahre alter Täter als Heranwachsender, zwischen 14 bis 18 Jahren gilt er als Jugendlicher. Anders als bei einem Jugendlichen muss ein Gericht bei Heranwachsenden nicht zwingend Jugendstrafrecht anwenden. Entscheidend dafür ist, ob er nach seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder die Tat nach Art, Umständen oder Beweggründen eine Jugendverfehlung darstellt. Letzteres sind Taten, die auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit, Imponiergehabe, Abenteuerlust oder sozialer Unreife beruhen. Eine Beschränkung auf bestimmte Taten oder Schwere der Tat gibt es nicht. Mangelnde Entwicklung wie die Annahme einer Jugendverfehlung muss das Gericht begründen, wenn es Jugendstrafrecht anwenden will. Nach Ansicht des Landgerichts Darmstadt liegen solche Gründe vor. Im Verfahren kann das Gericht dazu gelangen, hinsichtlich der Rechtsfolge das gerne auch als Erwachsenenstrafrecht bezeichnete allgemeine Strafrecht anzuwenden. Folgen hat das vor allem für Strafmaß und Strafvollstreckung.

Zu erwartende Strafe bei einer Verurteilung

So ist bei der Anwendung des sogenannten Erwachsenenstrafrechts statt der Jugendstrafe die Verhängung einer regulären Freiheitsstrafe möglich. Die Jugendstrafe ist dabei eine spezielle Form der Freiheitsstrafe für Jugendliche und Heranwachsende. Ihr Höchstmaß beträgt – abgesehen von Mord – für Heranwachsende zehn Jahre. Das Mindestmaß sind sechs Monate. Die Jugendstrafe wird im Jugendstrafvollzug in einer Jugendstrafanstalt vollstreckt. Kommt es zu einer entsprechenden Verurteilung, würde sich die Strafe für Sanel M. also zwischen sechs Monaten und zehn Jahren bewegen.

Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe nach allgemeinem Strafrecht gilt diese Beschränkung nicht. Die Körperverletzung mit Todesfolge sieht hier eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren vor. In einem minder schweren Fall sind es mindestens ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn ein Täter – ohne sein Opfer dazu veranlasst zu haben –, von diesem provoziert und dadurch auf der Stelle zu seiner Tat hingerissen wurde. Auch deshalb wird das Gericht genau klären müssen, was vor dem Schlag geschah.

Todesfolge muss ein Täter nicht erwarten

Ob es für Sanel M. im Übrigen erkennbar war, dass sein Schlag tödlich enden würde, ist für die Annahme einer Körperverletzung mit Todesfolge aus Sicht der Rechtsprechung nicht entscheidend. Der Bundesgerichtshof (BGH) legt den einschlägigen § 227 Strafgesetzbuch (StGB) sehr weit aus. Das oberste Gericht, das in letzter Instanz über die Revision von Strafurteilen entscheidet, verlangt vom Täter nur eine vorsätzliche Verletzung. Bei der anschließenden Todesfolge kommt es dagegen nur darauf an, dass sie objektiv betrachtet nicht völlig außerhalb jeder Lebenserfahrung lag. Ein kräftiger Schlag, durch den das Opfer stürzt, sich lebensgefährlich verletzt und später stirbt, ermöglicht durchaus eine entsprechende Bestrafung.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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