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Info Jugendstrafrecht

Als Jugendstrafrecht bezeichnet man das Sonderstrafrecht, das auf Jugendliche und Heranwachsende angewendet wird. Es gilt für Kinder und Jugendliche von 14 bis 21 Jahren und sanktioniert eine schuldhaft begangene rechtswidrige Straftat.

 Materiell gilt für Jugendliche das Strafrecht nach dem Strafgesetzbuch (StGB), d.h. sie erfüllen bei der Tatbegehung dieselben Tatbestandsmerkmale wie Erwachsene nach dem StGB. Erst auf der Rechtsfolgenseite greift das spezielle Jugendgerichtsgesetz für Jugendliche. Im JGG sind also keine einzelnen Straftatbestände aufgeführt, sondern die Sanktionen und Grundsätze zu Verfahren und Vollzug.

Kinder bis zum 13. Lebensjahr sind mangels Strafmündigkeit keiner Strafverfolgung ausgesetzt, selbst wenn sie den Tatbestand einer Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) rechtswidrig und schuldhaft herbeiführen. Hinweis: Wird ein Kind bis zum 13. Lebensjahr straffällig, so kann das Vormundschaftsgericht entsprechende erzieherische Maßnahmen ergreifen, um die Rückfälligkeit zu verhindern (z.B. Heimunterbringung). Für Erwachsene ab 21 Jahren gilt wiederum das normale Strafrecht.

Die im Jugendgerichtsgesetz (JGG) verankerten Altersgrenzen sind also für die Strafmündigkeit entscheidend. Was die Sanktionen angeht, differenziert das JGG zwischen zwei Altersgruppen. Jugendliche sind 14- bis 18-Jährige; als Heranwachsende werden 18- bis 21-Jährige behandelt. Bei Heranwachsenden kommt, je nach Einsichtsfähigkeit des Täters in seine Tat und seinen individuellen Entwicklungs- und Reifezustand Jugendstrafrecht oder das normale Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung: Ist der Heranwachsende wie ein Erwachsener entwickelt, so greift das normale Erwachsenenstrafrecht; liegen bei ihm beispielsweise jedoch Entwicklungsverzögerungen vor, so ist seine Straftat nach Jugendstrafrecht zu ahnden.

Im Rahmen des Jugendstrafrechts wird besonders die Persönlichkeit, Sozialisation und Entwicklung des Täters berücksichtigt. Im normalen Strafrecht für Erwachsene steht eher die schuldhafte Tat im Vordergrund. Gilt für Erwachsene grundsätzlich das Schuldstrafrecht und dienen die Sanktionen dort vorwiegend dem Schuldausgleich, so ist das Jugendstrafrecht dagegen als Erziehungsstrafrecht ausgestaltet, d.h. die Sanktionen verfolgen in erster Linie einen erzieherischen Zweck. Auch das gesamte Strafverfahren und der Strafvollzug sind auf ihre erzieherische Wirkung abgestimmt. Die Strafe richtet sich also primär nach der Einsichtsfähigkeit des Delinquenten ab, also seinen Reife- und Entwicklungszustand zur Zeit der Tatbegehung.

Das Jugendstrafrecht kennt drei Sanktionsarten. Die härteste Sanktion ist die Jugendstrafe. Sie wird vom Jugendrichter nur als allerletztes Mittel angewendet, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist (z.B. bei schädlichen Neigungen). Bei Jugendlichen kann eine Jugendstrafe für Vergehen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren verhängt werden, bei einem Verbrechen sogar bis zu 10 Jahren. Für Heranwachsende, die nach Jugendstrafrecht behandelt werden, gilt sowohl für Vergehen als auch für Verbrechen eine Höchststrafe bis zu 10 Jahren. Die Strafdauer hängt wiederum von der erzieherischen Notwenigkeit und der Täterpersönlichkeit ab. Die mildeste Sanktionsform bieten die so genannten Erziehungsmaßregeln. Hierbei handelt es sich um Sanktionen, die ausschließlich zur Erziehung angeordnet werden, zum Beispiel Arbeitsanweisungen, Täter-Opfer-Ausgleich oder die Teilnahme an einem Antiaggressionstraining.

Auch im Strafverfahren und im Strafvollzug gelten spezielle Regeln, um Jugendlichen und ihrem Alter erzieherisch gerecht zu werden. So findet beispielsweise bei Jugendlichen die Hauptverhandlung vor dem Jugendstrafgericht unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.


 
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