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Überstunden: Weiterhin strenge Darlegungslast für Arbeitnehmer

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Die Voraussetzungen für die Vergütung geleisteter Überstunden sind häufig Gegenstand arbeitsgerichtlicher Rechtsstreitigkeiten.

Nach bisheriger Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte und des Bundesarbeitsgerichts trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für die geleisteten Überstunden, den Grund und die Erforderlichkeit der Überstunden sowie für die Anordnung der Überstunden durch den entsprechenden Vorgesetzten bzw. Arbeitgeber.

Aufgrund eines neuen Urteils des Gerichts der Europäischen Union (EuGH) vom 14. Mai 2019, welches die Arbeitgeber verpflichtet, ein objektives verlässliches und zugängliches Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, sind in der Folge dieses Gerichtsurteils einige Arbeitsgerichte davon ausgegangen, dass hierdurch eine Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für geleistete Überstunden sich ergeben muss.

In einem konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer eine Überstundenvergütung in Höhe von 5.222,67 € brutto geltend gemacht. Er hatte angegeben, er habe die gesamte aufgezeichnete Zeit seine Arbeitsleistung erbracht und es sei ihm nicht möglich gewesen, die an sich vorgeschriebenen Pausen zu nehmen, da er sonst zeitlich eng befristete Lieferaufträge nicht hätte fristgerecht erfüllen können.  

Der Arbeitgeber hatte bestritten, dass Pausen nicht angefallen seien und dass es erforderlich gewesen sei, auch während der an sich angeordneten Pausenzeit zu arbeiten.

In seiner nunmehrigen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 04. Mai 2022 entschieden, dass sich durch das Urteil des EuGH die Darlegungs- und Beweislast für die Geltendmachung von Überstunden im Arbeitsgerichtsprozess nicht geändert haben.

Es verbleibt daher bei der bisher geltenden strengen Darlegungs- und Beweislast für Überstunden beim Arbeitnehmer.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04. Mai 2022 – AZ 5 AZR 359/21

Foto(s): Christian Eiber, Artwork Eiber

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