Umgang - Anordnung von Ordnungsmitteln

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Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 12.09.2013, Az.: 5 WF 171/13, entschieden, dass die Anordnung von Ordnungsgeld für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung aufzuheben ist, wenn die Durchführung des Umgangs nicht dem Kindeswohl entsprechen würde.

In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall haben die Eltern eines minderjährigen Kindes eine Umgangsvereinbarung getroffen. Diese wurde gerichtlich gebilligt. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarung wurde Ordnungsgeld oder Ordnungshaft gemäß § 89 Abs. 2 FamFG angedroht. Der Kindesvater hat sein Umgangsrecht nicht mehr wahrgenommen. Auf Antrag der Kindesmutter wurde gegen ihn ein Ordnungsgeld von 500 € festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner Rechtsmittel eingelegt. Das Gericht hat dem Antragsgegner Recht gegeben.

Das Gericht führte aus, dass die zwangsweise Durchsetzung einer Umgangsregelung nicht dem Wohl des Kindes entsprechen würde. Es würde sich um einen erzwungenen Kontakt zwischen dem Kind und seinem Vater handeln. Da der Vater den Umgang nicht möchte, ist davon auszugehen, dass der zwangsweise auferlegte Umgang negative Auswirkungen auf das Kind haben würde. Das Kind würde zu spüren bekommen, dass sein Vater es nicht sehen möchte. Das Kind einer solchen Belastung auszusetzen, könne nicht dem Kindeswohl entsprechen.

Obwohl mit dieser Entscheidung die grundsätzliche Frage zu stellen ist, ob Ordnungsmittel überhaupt noch angedroht oder angeordnet werden sollten, ist sie nicht zu beanstanden. Weigert sich ein Elternteil vehement Umgang mit seinem Kind zu haben, ist nicht davon auszugehen, dass der Elternteil – sollte der Umgang dann zwangsweise durchgesetzt werden – den Umgang kindgerecht gestaltet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Kind die ablehnende Haltung des Elternteils spüren wird. Dies dürfte weder der Eltern-Kind-Beziehung, noch dem Selbstbewusstsein des Kindes zugute kommen.

Die Einschätzung des Oberlandesgerichts Frankfurt ist nicht zu beanstanden. Hier müssen der andere Elternteil und auch das Kind akzeptieren, dass sich zwischenmenschliche Probleme nicht mithilfe der Rechtsprechung lösen lassen. Die Androhung und die Anordnung von Zwangsmitteln mögen auf den Betroffenen eine beeindruckende Wirkung haben, im Ergebnis allerdings sind sie ein stumpfes Schwert.

 

 


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