Umgangsrecht: das Wechselmodell kann gegen den Willen der Eltern angeordnet werden

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In einer aktuellen Entscheidung vom 01.02.2017 (XII ZB 601/15) hat der Bundesgerichtshof sich mit der Frage befasst, ob ein Wechselmodell vom Gericht angeordnet werden kann, gegebenenfalls sogar gegen den Willen eines Elternteils.

Im konkret zu entscheidenden Fall gab es zwischen den Eltern eines damals zwölfjährigen Kindes eine Umgangsregelung, die vorsah, dass der Sohn alle 14 Tage die Wochenenden bei seinem Vater verbringt und außerdem einen Teil der Ferien beim Vater ist. Vor Gericht wollte der Vater eine Änderung dieser Umgangsvereinbarung erreichen mit dem Ziel eines paritätischen Wechselmodells, das bedeutet eines zeitlich gleichen Aufenthalts des Kindes bei Vater und Mutter.

In beiden Vorinstanzen wurde der Antrag des Vaters abgelehnt in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung, wonach ein Wechselmodell zwar vereinbart, nicht aber gerichtlich angeordnet werden könne.

Mit der nun getroffenen Entscheidung ändert der BGH seine bisherige Rechtsprechung. Grundsätzlich könne, so jetzt der BGH, ein Wechselmodell angeordnet werden, auch dann, wenn „zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell kein Konsens besteht“.

Die Entscheidung des BGH steht auf der einen Seite, meiner Ansicht nach ist das Wechselmodell eher schädlich für ein Kind, da es, solange es nicht selbstständig ist, immer auf „Koffern sitzt“. Ein Kind kommt nicht wirklich an, wenn es jede Woche oder sogar oft ein über den anderen Tag den Haushalt des Elternteils wechseln muss. Viele Sachverständige sprechen sich daher gegen ein Wechselmodell aus. Letztlich müssen es die Eltern selbst wissen, ob sie der Meinung sind, dass dieses Modell ihrem Kind guttut oder ob es dem Kindeswohl schadet. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an uns.

Mit freundlichen Grüßen
 Sandra Günther
 Rechtsanwältin


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