Umgangsstreit um einen Hund

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Bei Trennungen und Scheidungen wird erfahrungsgemäß um vieles gestritten: Das Haus, der Unterhalt, die Kinder, das Konto und, und, und… Es kommt sogar vor, dass um Tiere gestritten wird. So hatte sich das Amtsgericht München mit einem Streit zwischen zwei ehemaligen Lebensgefährten zu befassen, den es mit einem Vergleich beenden konnte. Zankapfel war der gemeinsame Hund.

Ein Paar hatte während des Zusammenlebens einen Hund erworben. Der damalige Kaufpreis betrug 950 Euro. Als sich die beiden schließlich trennten, vereinbarten sie, dass der Hund unter der Woche beim Mann bleiben sollte. Am Wochenende nahm die Frau ihn zu sich. Das ging auch eine Weile gut. Anfang dieses Jahres gab aber die ehemalige Lebensgefährtin den Hund nicht an ihren früheren Freund zurück. Zum einen gehöre der Hund eigentlich ihr, da ihr früherer Freund ihn ihr geschenkt habe. Zum anderen habe ihr ehemaliger Partner stets Vorwürfe erhoben, dass es dem Hund bei ihr schlecht ginge. Sie befürchte daher auch, dass sie den Hund irgendwann nicht mehr bekomme.

Das Tier müsse bei ihm sein, war die Meinung des ehemaligen Freundes. Schließlich könne seine frühere Freundin es wegen ihrer Berufstätigkeit in der Woche gar nicht betreuen. Der neue Partner seiner Freundin habe auch einen eigenen Hund, mit dem sich sein Hund nicht vertrage, genauso wenig wie mit einem Nachbarshund in dem Anwesen seiner früheren Freundin. Außerdem komme diese mit dem Hund nicht zurecht, er werde bisweilen eingesperrt. Zudem bekomme er Billigfutter und sei auch oft krank gewesen. Der Mann bestritt darüber hinaus, seiner früheren Freundin das Tier überhaupt geschenkt zu haben.

Diese wies alle Vorwürfe zurück und behauptete, ihr ehemaliger Lebensgefährte sei es gewesen, der den Hund immer mal wieder krank zurückgegeben habe. Schließlich klagte der Mann. Er beantragte, die Frau zu verpflichten, den Hund unter der Woche wieder ihm zu übergeben. Die zuständige Richterin versuchte, diese verfahrene Situation zu lösen. Sie verwies darauf, dass auch bei einem Miteigentum beider Parteien jeder die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft verlangen könne, was dazu führen könnte, dass der Hund verkauft und der Erlös geteilt werden müsste. Da die Fronten so verhärtet seien, sei die bisherige Lösung jedoch auch nicht mehr praktikabel. Im Interesse des Hundes sei es doch besser, man würde sich anderweitig einigen. Schließlich gelang es ihr, die Parteien zu überzeugen. Die ehemalige Freundin zahlte an den früheren Partner 425 Euro und durfte den Hund behalten.

Quelle: ARGE FamR im DAV


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