Basiswissen zur Umwandlung von Unternehmen
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Will sich ein deutsches Unternehmen umorganisieren, spricht man von einer Umwandlung. Der Rechtsbegriff der Unternehmensumwandlung umschreibt im Kern den Vorgang, dass ein Unternehmen zwar seine bereits bestehende Rechtsform ändert, dabei aber keine Liquidation stattfindet, also das Unternehmen nicht beendet wird. Das Nachfolgeunternehmen tritt als Nachfolger die Gesamtrechtsnachfolge an, das heißt, dass im Regelfall insbesondere alle Vertragsbeziehungen und Forderungen nach der Umwandlung ohne Zustimmungserfordernis der jeweiligen Vertragspartner auf das Nachfolgeunternehmen übergehen.
In Deutschland regelt das Umwandlungsgesetz (kurz UmwG) die Arten und Folgen der Umwandlung. Für bestimmte Fälle, insbesondere bei nicht umwandlungsfähigen Beteiligten, kommen auch Umwandlungen außerhalb des Geltungsbereichs des Umwandlungsgesetzes in Betracht, beispielsweise bei Stiftungen oder nicht eingetragenen Vereinen. Dieser Ratgeber konzentriert sich jedoch auf die Vermittlung von Grundwissen zu den vier Möglichkeiten der Unternehmensumwandlung, die das UmwG vorsieht: Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel.
Was ist eine Umwandlung?
Umwandlung meint einfach erklärt die gesellschaftsrechtliche Umgestaltung eines bereits bestehenden Unternehmens auf Basis des Umwandlungsgesetzes (UmwG) ohne Liquidation und mit Herbeiführung einer Gesamtrechtsnachfolge. Wer ein Unternehmen gründet, hat grundsätzlich die freie Wahl, in welcher rechtlichen Struktur beziehungsweise gesellschaftsrechtlichen Organisationsform das Unternehmen geführt werden soll. Das nennt sich Wahlfreiheit bei der Gründung eines Unternehmens. Die Wahl der Rechtsform kann erhebliche Auswirkungen für das Unternehmen haben. Welche Unternehmensform ideal ist, kann nicht pauschal gesagt werden. Das deutsche Gesellschaftsrecht kennt dabei insbesondere:
das Einzelunternehmen
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
den eingetragenen Kaufmann (e. K.)
die offene Handelsgesellschaft (OHG)
die Kommanditgesellschaft (KG)
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG (haftungsbeschränkt))
die Aktiengesellschaft (AG)
die GmbH & Co KG
Unternehmen überprüfen meist in regelmäßigen Abständen, ob die gewählte Organisationsform für das Unternehmen noch passend ist oder ob ein Wechsel vorteilhaft erscheint. In diesem Fall kommt das Umwandlungsgesetz zur Anwendung. Beispielsweise kann eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in eine Aktiengesellschaft (AG) umgewandelt werden. Je nach Zielrichtung und Zweck der beabsichtigten Reorganisation des Unternehmens kommen verschiedene Varianten der Umwandlung nach dem UmwG in Betracht. Allen Umwandlungsvarianten gemeinsam ist, dass das bisherige Unternehmen als Vorgänger ohne gesellschaftsrechtliche Abwicklung aufgelöst wird und die Gesamtrechtsnachfolge von einem oder mehreren umgewandelten Unternehmen als Nachfolger angetreten wird.
Das Umwandlungsgesetz gehört zum deutschen Gesellschaftsrecht und enthält sage und schreibe 325 Paragrafen. Es beinhaltet dabei vor allem auch aus Gründen des Gläubigerschutzes zahlreiche Gebote, die ein Unternehmen bei der Umwandlung zwingend beachten muss. Ergänzt wird das Umwandlungsgesetz insbesondere durch das UmwStG (Umwandlungssteuergesetz), das die steuerlichen Folgen bei einer Umwandlung regelt.
Welche Gründe gibt es für eine Umwandlung?
Meistens wird eine Unternehmensumwandlung vor allem aus steuerlichen Gründen vorgenommen. Generell können jedoch die Gründe für eine Umwandlung eines Unternehmens sehr individuell und unterschiedlich sein. Es kommen regelmäßig zum Beispiel folgende Gründe für eine Umwandlung vor:
Die Steuerbelastung des Unternehmens soll gesenkt werden.
Das Unternehmen ist gewachsen und die Organisationsform soll der Größe angepasst werden.
Der Kapitalbedarf des Unternehmens ist gestiegen und es sollen Investoren aufgenommen werden.
Bestimmte Unternehmensteile sollen ausgegliedert werden (Outsourcing).
Es soll eine Minimierung der Haftung der Gesellschafter erreicht werden.
Es sollen Veröffentlichungspflichten umgangen werden.
Das Unternehmen befindet sich in einer Krise und soll saniert werden.
Welche Arten der Umwandlung gibt es?
In § 1 des UmwG ist geregelt, dass Rechtsträger mit Sitz im Inland (also in Deutschland) umgewandelt werden können durch:
- Verschmelzung
- Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung)
- Vermögensübertragung
- Formwechsel
Das sind die vier grundsätzlichen Möglichkeiten der Umwandlung auf Basis des Umwandlungsgesetzes.
Verschmelzung
Bei der Verschmelzung werden – wie es der Name schon sagt – zwei Rechtsträger miteinander verschmolzen, also gesellschaftsrechtlich vereint. Die Verschmelzung ist in den §§ 2 ff. UmwG geregelt. Demnach können Rechtsträger unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) (= Verschmelzung zur Aufnahme) oder
im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger (= Verschmelzung zur Neugründung)
jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger. Verschmelzungsfähig sind nur bestimmte Rechtsträger, die in § 3 UmwG aufgelistet sind. Dazu gehören unter anderem die OHG, die KG, aber auch die GmbH und die AG.
Beispiel für eine Verschmelzung zur Aufnahme: Die Mustermann GmbH wird auf die Musterfrau GmbH verschmolzen, wobei die Gesellschafter der Mustermann GmbH neue Gesellschaftsanteile an der Musterfrau GmbH erhalten.
Beispiel für eine Verschmelzung zur Neugründung: Die Mustermann GmbH und die Musterfrau GmbH werden auf die neu gegründete Mustermensch GmbH vereinigt. Als Gegenleistung erhalten die Gesellschafter der Mustermann GmbH und der Musterfrau GmbH jeweils Gesellschaftsanteile an der neu gegründeten Mustermensch GmbH.
Spaltung
Die Spaltung als Möglichkeit der Umwandlung ist in den §§ 123 ff. UmwG geregelt und kann in drei unterschiedlichen Varianten erfolgen: Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung. Genauso wie bei der Verschmelzung ist innerhalb dieser drei Varianten dann wiederum zu unterscheiden zwischen Spaltung zur Aufnahme und Spaltung zur Neugründung.
Aufspaltung
Wird ein Rechtsträger in zwei rechtlich eigenständige Rechtsträger geteilt und hat dies zur Folge, dass der bisherige (umgewandelte) Rechtsträger erlischt, handelt es sich um eine Aufspaltung. Die Gesellschafter des erloschenen Rechtsträgers erhalten als Gegenleistung Gesellschaftsanteile an den beiden aufnehmenden oder neu gegründeten Rechtsträgern.
Beispiel für eine Aufspaltung: Die Mustermensch GmbH wird in die Musterfrau GmbH und Mustermann GmbH aufgespalten. Als Gegenleistung erhalten die Gesellschafter der Mustermensch GmbH Anteile an der Musterfrau GmbH und der Mustermann GmbH.
Abspaltung
Hingegen ist es bei der Umwandlung in der Variante der Abspaltung so, dass nur ein bestimmter Teil des bisherigen Rechtsträgers auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird, an dem der abspaltende Rechtsträger jedoch nicht beteiligt ist. Der bisherige Rechtsträger bleibt an sich als Unternehmen bestehen. Hier erhalten die Gesellschafter des bisherigen Rechtsträgers anteilsmäßig entsprechende Gesellschaftsanteile am aufnehmenden Rechtsträger.
Beispiel für eine Abspaltung: Die Mustermensch GmbH spaltet einen von drei Geschäftsbereichen auf die Mustermann GmbH ab. Die Mustermensch GmbH bleibt mit ihren übrigen zwei Geschäftsbereichen bestehen. Hier erhalten die Gesellschafter der Mustermensch GmbH als Gegenleistung für die erfolgte Abspaltung entsprechende Anteile an der Mustermann GmbH.
Ausgliederung
Die dritte Variante, die Ausgliederung, ist lediglich eine Form der zuvor dargestellten Abspaltung. Der Unterschied ist jedoch, dass Vermögen abgespaltet und auf eine Tochtergesellschaft des bisherigen Rechtsträgers übertragen wird. Dementsprechend besteht in diesem Fall die Gegenleistung darin, dass der übertragende Rechtsträger selbst die Gesellschaftsanteile an der Tochtergesellschaft erhält und nicht die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers.
Beispiel für eine Ausgliederung: Ein bestimmter Geschäftsbereich der Mustermensch GmbH wird auf die Tochtergesellschaft Mustertier GmbH ausgegliedert. Die Mustermensch GmbH bleibt mit ihren weiteren Geschäftsbereichen bestehen. Die Mustermensch GmbH erhält als Gegenleistung für die Ausgliederung die Anteile an der Tochtergesellschaft Mustertier GmbH.
Vermögensübertragung
Die Vermögensübertragung als dritte Form der Umwandlung ist geregelt in den §§ 174 ff. UmwG. Danach gilt, dass ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) gegen Gewährung einer Gegenleistung an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, die nicht in Anteilen oder Mitgliedschaften besteht, übertragen (Vollübertragung) kann. Eine solche Vermögensübertragung ist aber nach § 175 UmwG nur von solchen Rechtsträgern möglich, die nicht als Rechtsträger der übrigen Umwandlungsarten erfasst werden, beispielsweise von einer Kapitalgesellschaft auf den Bund, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder einen Zusammenschluss von Gebietskörperschaften.
Formwechsel
Schließlich gibt es noch die Möglichkeit des Formwechsels, der in den §§ 190 ff. UmwG geregelt ist. Danach können bestimmte Rechtsträger durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten. Der Formwechsel unterscheidet sich von den anderen Umwandlungsvarianten dadurch, dass sich lediglich die Rechtsform des Rechtsträgers ändert, ansonsten aber kein Vermögen übertragen wird.
Typisches Beispiel für einen Formwechsel ist die Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft, was zur Folge hat, dass die bisherigen Gesellschafter der GmbH zu Aktionären der Aktiengesellschaft werden. Eine Vermögensübertragung findet dabei jedoch nicht statt und die Identität des Unternehmens als solches bleibt erhalten.
Umwandlung Einzelunternehmen in GmbH
Ob Einzelbetrieb, Einzelfirma oder Ich-AG: Wenn ein Einzelunternehmen wächst, wird oft die Umwandlung in die häufigste Kapitalgesellschaftsform, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), angestrebt, schon allein um die persönliche Haftung des Einzelunternehmers zu beschränken. Für die Umwandlung von einem Einzelunternehmen in eine GmbH kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht: Neben der Ausgliederung nach dem UmwG als Unterform der Spaltung kann auch eine Sachgründung nach dem GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) beziehungsweise eine Sacheinlage in eine neu zu gründende GmbH gewählt werden.
Als dritte Variante kann sich auch die Bargründung mit Übertragung anbieten. Auch eine Umwandlung eines eingetragenen Kaufmanns (e. K.) in eine GmbH ist möglich. Die Rechtsform des eingetragenen Kaufmanns bezeichnet nichts anderes als ein Einzelunternehmen, das bereits im Handelsregister eingetragen ist. Die Eintragung als e. K. vereinfacht die Umwandlung in eine GmbH. Einzelunternehmer, die beabsichtigen, ihr Unternehmen in eine GmbH umzuwandeln, lassen sich in diesem Fall am besten von einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht beraten.
„Umwandlung“ Unternehmergesellschaft (UG) in GmbH
Existenzgründer wählen mittlerweile häufiger gleich von Beginn der Unternehmensgründung an die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt). Die UG (haftungsbeschränkt) gilt als „kleine Schwester“ der GmbH. Das erforderliche Stammkapital ist bei der UG viel geringer als bei der GmbH und trotzdem kann der Vorteil der Haftungsbeschränkung genutzt werden. Eine „Umwandlung“ der Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt) in eine GmbH ist möglich, sobald Rücklagen in Höhe von mindestens 25.000 € vorhanden sind. Dieser Betrag entspricht dem Mindeststammkapital bei der GmbH.
Der Wechsel von der UG (haftungsbeschränkt) zur GmbH stellt jedoch keinen Formwechsel im Sinne des UmwG dar, sondern lediglich eine Umfirmierung, weil die UG nach dem GmbHG bereits eine Variante der GmbH ist, rechtlich also dieselbe Rechtsform. Die Bezeichnung „Umwandlung einer UG in GmbH“ ist also rechtlich nicht zutreffend, weil das Umwandlungsgesetz in diesem Fall nicht zur Anwendung kommt.
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Rechtstipps zu "Umwandlung" | Seite 20
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26.06.2014 Rechtsanwalt Heiko Effelsberg LL.M.„… , nach der die Verbindlichkeiten – zu der auch die Schuldverschreibung zählte – in Gesellschaftsanteile umgewandelt werden. Nach Aussprache der Kündigung erfolgte die Umwandlung. Der Kläger forderte nun die von ihm angelegte …“ Weiterlesen
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07.04.2014 Kanzlei Ruskov & Kollegen„… und Eintragung im für die einzelnen Handelsgesellschaften und Partnerschaften entsprechenden Register ist eine Änderung vorgenommen worden. In Bezug auf die Umwandlungen einer Handelsgesellschaft …“ Weiterlesen
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17.03.2014 Rechtsanwalt Guido Kluck„… insbesondere ermöglichen, dass das Gesamtwohnraumangebot in Berlin erhalten und die Umwandlung von Wohnflächen in Gewerberaum oder Ferienwohnungen verhindert wird. Abriss oder Leerstand von Wohnraum …“ Weiterlesen
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05.03.2014 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… im Mietvertrag (Serie - Teil 13) Eigenbedarfskündigung - Umfang der Begründungspflicht (Serie - Teil 14) Eigenbedarfskündigung - Sperrfrist bei mehrmaliger Umwandlung (Serie - Teil 15) 16. Einvernahme …“ Weiterlesen
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27.02.2014 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… im Mietvertrag (Serie - Teil 13) Eigenbedarfskündigung - Sperrfrist bei mehrmaliger Umwandlung (Serie - Teil 15) Eigenbedarfskündigung - Einvernahme des Vermieters von Amts wegen (Serie - Teil 16) 14 …“ Weiterlesen
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25.02.2014 Christian Günther, anwalt.de-Redaktion„… des Produkthaftungsgesetzes. Da diese vom Netzbetreiber vorzunehmende Umwandlung auf Niederspannung nicht richtig gelang, war der ins Haus geleitete Strom fehlerhaft. Die richtige Spannung …“ Weiterlesen
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19.02.2014 Rechtsanwalt Alexander Bredereck„… Umwandlung (Serie - Teil 15) 13. Ausschluss der Eigenbedarfskündigung: Ausgangslage: Bei der Prüfung, ob eine Kündigung wegen Eigenbedarfs des Vermieters zulässig ist, sollte zunächst immer …“ Weiterlesen
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14.02.2014 Rechtsanwalt Thomas Brand„… des Aktionärs (z.B. Umbenennung oder Umwandlung) sind im Aktienregister einzutragen. An Aktionärsversammlungen können nur solche Aktionäre teilnehmen, die im Aktionärsregister eingetragen sind. Nur sie haben ein Dividendenbezugsrecht.“ Weiterlesen
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