Und doch kein Widerrufsjoker

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Mit meinem Rechtstipp vom 07.04.2020 hatte ich noch über eine Entscheidung des EuGH berichtet, die in konsequenter Anwendung dazu geführt hätte, dass nahezu alle Widerrufsbelehrungen deutscher Banken betreffend Darlehensverträgen und dergleichen unwirksam gewesen wären mit der Folge, dass das Widerrufsrecht nahezu unbegrenzt hätte ausgeübt werden können.

Diesem Ergebnis erteilt der BGH mit Beschlüssen vom 31.3.2020 (Az. XI ZR 198/19 und XI ZR 581/18) ein jähes und schnelles Ende.

Der BGH begründet seine Entscheidung mit dem Entsprechen der zur Entscheidung zugrunde liegenden Widerrufsbelehrungen mit dem gesetzlichen Muster und der in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB normierten Gesetzlichkeitsfiktion.

Danach genügt eine Vertragsklausel den Anforderungen, wenn sie der Musterbelehrung entspricht. Der BGH kommt in seinen Entscheidungen zum Ergebnis, dass eine richtlinienkonforme Auslegung vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH nicht in Betracht komme, sofern Sie damit contra legem der gesetzlichen Fiktion wäre.

Der BGH sieht in einer solchen Auslegung ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG. Wie so der BGH diese Entscheidung trifft ohne nunmehr seinerseits den EuGH anzurufen bleibt unklar. Ob das letzte Wort insofern gesprochen ist, darf stark infrage gestellt werden.

Jedenfalls aber ist vor dem Hintergrund dieser Entscheidung davon auszugehen, dass die Argumentation rund um den Widerrufsjoker aufgrund der EuGH Entscheidung nunmehr mit den klaren Beschlüssen des BGH gekontert wird.



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