Undankbare Kinder-Darlegungs- und Beweislast bei Anfechtung einer Schenkung

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Grundstücke verschenken Eltern häufig schon zu Lebzeiten an die Kinder. Mit der Schenkung verbinden sie häufig bestimmte Vorstellungen und Ansprüche. Gibt es Streit zwischen Eltern und Kind, kommt es vor, dass die Schenkung rückgängig gemacht werden soll. Doch dies ist nicht ganz so einfach.

Eine Schenkung kann zwar wegen groben Undanks zurückverlangt werden. Dieser Undank muss allerdings schwerwiegend sein. Behaupten Eltern etwa, dass das Kind mündliche Zusagen nicht eingehalten habe, müssen sie dies auch nachweisen können.

Streitigkeiten mit dem beschenkten Sohn

Ein Vater hatte insgesamt 14 Grundstücke jeweils zur Hälfte auf seine beiden Kinder übertragen. Ein Wohnrecht ließ er sich nicht zusichern, auch keine Pflegeleistungen. Auf einem dieser Grundstücke lebte er. Er hatte dort schon vor der Übertragung auf seine Kinder verschiedene Teiche und eine Fischzuchtanlage verpachtet. Der neue Pächter der Teiche unterhält jetzt auf diesem Grundstück einen Fischverkauf mit Publikumsverkehr.

Der Vater behauptete, vor der Grundstücksübertragung hätten ihm seine Kinder ein lebenslanges Wohnrecht und Verköstigung ebenso zugesichert wie die Nutzung einiger Teiche. Auch hätte auf dem Grundstück, auf dem er lebt, gerade kein Fischverkauf, keine Räucherung und kein Publikumsverkehr stattfinden sollen.

In jüngerer Vergangenheit kam es deswegen zu Streit und Beschimpfungen zwischen Vater und Kindern. Der Mann wollte die Schenkung anfechten.

Keine Anfechtung der Schenkung möglich

Das Gericht wies die Klage ab. Die Voraussetzungen für einen wirksamen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks konnten die Richter nicht erkennen. Dafür müsse „zunächst objektiv eine Verfehlung von gewisser Schwere vorliegen, die weiterhin subjektiv auf eine Gesinnung des Beschenkten schließen lassen muss, welche die erwartete Dankbarkeit vermissen lässt“. Dies sei hier nicht der Fall. In der behaupteten Beleidigung mochte das Gericht keinen groben Undank erkennen. Zudem müsse auch berücksichtigt werden, dass der Mann selbst auch beleidigt habe. Die vorvertraglichen mündlichen Zusagen seiner Kinder habe er darüber hinaus nicht nachweisen können.

Der Mann musste die Kosten des Verfahrens tragen.

Die DAV-Familienrechtsanwälte raten dringend dazu, sich bei einer Schenkung an Familienangehörige Nutzungsrechte und Ähnliches schriftlich zusichern zu lassen.

Landgericht Coburg am 30. September 2014 (AZ: 11 O 204/14)

Quelle: ARGE FamR im DAV


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