United Media AG: Neuvertrag bei Zusatzleistungen wie SSL Basic, SEO, CMS, Facebook Fanpage oder Google My Business?

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Uns kontaktieren immer wieder Mandanten und berichten von einem ähnlichen Erlebnis mit der United Media AG: Die Mandanten hätten vor einiger Zeit einen sog. „Internet-System-Vertrag“ abgeschlossen. Das ist ein Werkvertrag über das Erstellen und Betreiben einer Website. Die Laufzeit der Verträge mit United Media beträgt meist zwischen 36 oder 48 Monate und die monatlichen Kosten liegen zwischen 150,00 € und 450,00 €.

Einige Zeit nach Vertragsabschluss sei ein „Medien-Berater“ der United Media AG auf sie zugekommen und hätte zusätzliche Leistungen angeboten. Solche zusätzlichen Leistungen waren z.B.

  • SSL-Basic
  • Suchmaschinenoptimierung - SEO
  • Content Management - CMS
  • Newsletter
  • Responsive Webdesign
  • Google My Business
  • QR-Code
  • Facebook Fanpage

Im Kleingedruckten die Zusatzleistungen vorgesehenen Vertragsformulars war jedoch eine Formulierung enthalten, die die Mandanten übersehen haben. Diese lautet: „Laufzeitbeginn ist das Datum der Unterzeichnung dieser neuen Vereinbarung. Mit Unterzeichnung tritt der ‚Altvertrag‘ außer Kraft.“ Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass United Media aufgrund dieser Formulierung den Beginn einer neuen Vertragslaufzeit sieht.

Derartige Schilderungen haben wir schon oft gehört. Dabei scheint das Vorgehen der United Media AG je nach Fall auch unterschiedlich zu sein. Teilweise wurden zusätzliche Leistungen noch während der Vertragslaufzeit des ursprünglichen Vertrages angeboten. Teilweise erfolgte dies auch, nachdem der Ausgangsvertrag ordentlich gekündigt wurde. Wir halten es für äußerst zweifelhaft, ob das Vorgehen und der „neue“ Vertragsschluss der United Media AG rechtlich zulässig und damit wirksam ist.

Ein Widerruf des Vertrags ist in der Regel ausgeschlossen, da es ein Widerrufsrecht nur im Verbaucherrecht gibt und die Verträge B2B abgeschlossen werden. Die ordentliche Kündigung ist in der Regel auch keine zufrieden stellende Maßnahme, da hier der Vertrag bis zum Laufzeitende weiterbesteht. Daher bietet sich als geeignete Lösung meist nur die die außerordentliche, fristlose Kündigung. Ein Werkvertrag kann jederzeit aus einem wichtigen Grund oder auch ohne wichtigen Grund außerordentlich gekündigt werden. Je nachdem, ob ein wichtiger Grund gegeben ist oder nicht, gelten andere Voraussetzungen und es knüpfen sich unterschiedliche Rechtsfolgen daran. In jedem Fall gilt es eine Vielzahl rechtlicher Details zu beachten, weshalb schnell fatale Fehler unterlaufen können, die ein weiteres Vorgehen erschweren. Bei der außerordentlichen Kündigung von Verträgen sollte daher in jedem Fall ein fachkundiger Anwalt hinzugezogen werden.

Haben Sie ähnliche Erfahrungen gemacht haben, wie oben geschildert? Möchten Sie Ihren Vertrag auch so bald wie möglich beenden oder haben Fragen dazu? Dann können Sie uns gerne unverbindlich kontaktieren:

  • Telefonisch unter Tel. 040 53308720 oder Tel. 030 20649405
  • Per E-Mail unter hamburg@hvls-partner.de oder berlin@hvls-partner.de
  • Über „Nachricht senden“ auf anwalt.de (Bitte in der Nachricht dann auch nochmal Ihre Telefonnummer mit angeben, danke!)

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