Unterhalt für Eltern, Großeltern, Kinder und Enkelkinder - eine Frage der Rangfolge und der Selbstbehalte

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Die gesetzliche Regelung ist einfach. Nach § 1601 BGB lautet: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“ Verwandte in gerade Linie sind z. B. Mutter und Kind, Großmutter und Mutter, aber auch Urgroßmutter und Enkelkind. Verwandtschaft in gerader Linie liegt also immer dann vor, wenn einer vom anderen abstammt. § 1601 BGB macht keinen Unterschied, ob es sich um das Kind oder um die Großmutter handelt. Auch ob das Kind volljährig ist oder nicht, spielt zunächst keine Rolle.

Das Rangverhältnis legt erst § 1609 BGB fest. Hiernach steht das minderjährige Kind vor allen anderen Berechtigten. Die Eltern stehen an Nr. 6. Danach (§ 1609 Nr. 7 BGB) kommen „weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor“, also auch die Großeltern und ggf. Urgroßeltern. Ist das verfügbare Geld für Unterhaltsansprüche des ranghöheren Bedürftigen aufgebraucht worden, bleibt für den rangnächsten kein Geld mehr übrig.

Das Thema Elternunterhalt ist seit einigen Jahren aus der juristischen Fachpresse nicht mehr wegzudenken. Dies liegt nicht zuletzt an der Demografie. Die Menschen werden älter. Das Altersvorsorgevermögen ist nicht selten irgendwann aufgebraucht und die Rente deckt häufig noch nicht einmal den Mindestbedarf. Wenn Elternunterhalt geltend gemacht wird, sind die eigenen Kinder häufig schon außer Haus und die Unterhaltspflichtigen haben sich darauf eingestellt, dass sie nunmehr ihr Geld für eigene Zwecke einsetzen können. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen und den Eltern genügend Geld für den eigenen Bedarf zu belassen wurde der Selbstbehalt, der gegenüber Eltern besteht von den deutschen Obergerichten auf derzeit 1.600 € bestimmt (vgl. die jeweiligen Leitlinien zur Düsseldorfer Tabelle). Der Selbstbehalt bezeichnet den Betrag, der dem Pflichtigen nach Abzug sämtlicher (anrechenbarer) Verbindlichkeiten zum Leben verbleiben muss.

Zum Vergleich hierzu liegt der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern bei derzeit 1000 € (beim nicht erwerbsfähigen Pflichtigen sogar bei nur 800 €) und gegenüber volljährigen Kindern, die noch nicht wirtschaftlich selbständig sind, bei derzeit 1200 €. Auch diese Selbstbehalte ergeben sich aus den Leitlinien der OLG-Bezirke.

Während der Elternunterhalt mittlerweile häufig thematisiert wird, stellt sich die Frage, wie mit Volljährigen, die bereits wirtschaftlich selbständig waren und die diese Selbständigkeit wieder verloren haben, umzugehen ist. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18.01.2012 (Az: XII ZR 15/10) ausführlich dargelegt, dass bei Volljährigen, die bereits wirtschaftlich selbständig waren und ihre wirtschaftliche Selbständigkeit dann wieder verloren haben (z. B. aufgrund einer Behinderung o. Ä.), ebenfalls ein Selbstbehalt von 1600 € zugrunde zu legen ist. Hier wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Eltern auch gegenüber ihren Kindern ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr mit einer Unterhaltsverpflichtung zu rechnen brauchen.

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Bettina Bachinger

Rechtsanwältin


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