Rechtstipp vom 24.09.2010

Unterhalt für Eltern

Auch nach vielen Jahren eines aktiven Berufslebens reichen die Alterseinkünfte vieler Menschen nicht aus, ihren Bedarf angemessen zu befriedigen. Dies gilt erst recht, wenn alters- oder krankheitsbedingte Pflegebedürftigkeit hinzu kommt, die nicht innerhalb der Familie geleistet werden kann. Die Kosten eines Pflegeheimes werden nur in wenigen Fällen durch Renten- und Pflegegeldeinkünfte des Pflegebedürftigen abgedeckt. Der fehlende Rest ist gegebenenfalls durch die Kinder des oder der Pflegebedürftigen aufzubringen, falls diese leistungsfähig sind, oder/und gegebenenfalls durch das Sozialamt.

Grundvoraussetzung der Inanspruchnahme der Kinder

Kinder werden zur Finanzierung von Unterhalt für ihre Eltern nur herangezogen, wenn

  • der gegebenenfalls durch eine Pflege / einen Heimaufenthalt sehr hohe Lebensbedarf der Eltern oder eines Elternteils durch dessen Eigeneinkommen oder Vermögen nicht gedeckt ist,
  • der Ehegatte des unterhaltsbedürftigen Elternteils weder aus seinem laufendem Einkommen, noch durch Einsatz seines Vermögens den Unterhaltsbedarf des Elternteils sicherstellen kann und
  • das dem Grunde nach unterhaltspflichtige Kind leistungsfähig ist.

Höhe des Lebensbedarfs der Eltern

Im Regelfall werden die Alterseinkünfte betagter Menschen ausreichen, um deren Lebensunterhalt sicher zu stellen. Dies gilt besonders nach Einführung der rentenrechtlichen Grundsicherung ab 01.01.2003.

Nur in besonderen Lebenssituationen, bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit kann der nach objektiven Kriterien festzustellende Bedarf das Eigeneinkommen der Eltern übersteigen. Eigeneinkommen ist auch das Pflegegeld, das der bedürftige Elternteil zunächst zu beantragen hat, um den Bedarf sicher zu stellen.

Die durch das Pflegegeld geschaffene zusätzliche Liquidität stellt aber bei notwendigen Alten- und Pflegeheimaufenthalt eines Elternteils dessen Bedarf nur dann sicher, wenn recht hohe sonstige Alterseinkünfte bestehen. Die Kosten der Pflege in einem Heim betragen in der Regel zwischen 3.500,00 € und 4.500,00 €.

Vermögenseinsatz der Eltern

Reichen die laufenden Einnahmen der Eltern aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente, Pflegegeld und gegebenenfalls auch die Zinseinkünfte aus Kapital nicht aus, ist die Frage nach dem Vermögenseinsatz des Bedürftigen zu stellen.

Laufende erzielbare oder tatsächlich erzielte Zinseinkünfte aus dem Vermögen des Bedürftigen sind ohne weiteres für Unterhaltszwecke einzusetzen.

Ob auch der Stamm des Vermögens einzusetzen ist, hängt von den konkreten Umständen ab. Angemessenes selbst-genutztes Immobilieneigentum, das von einem Ehegatten des Pflege- und Unterhaltsbedürftigen weiter genutzt wird, muss nicht verwertet werden.

Ansonsten muss ein unterhaltsbedürftiger Elternteil vor Inanspruchnahme der Kinder sein eigenes Vermögen nahezu vollständig verbrauchen, es sei denn, dies sei unzumutbar. Dies kann bei Wertpapierbesitz oder bei zeitlich gebundenem Vermögen der Fall sein, wenn dessen sofortige Veräußerung nur mit hohem Verlust möglich ist, ein zumutbares Zuwarten aber auch eine zumutbare Vermögensverwertung erwarten lässt.

Vorhandenes Barvermögen ist im Prinzip vollständig zu verwerten. Ein Schonvermögen, wie es bei der Sozialhilfebedürftigkeit existiert, steht dem bedürftigen Elternteil nur in Höhe von ca. 2.400,00 € zu.

Vorrangigkeit der Unterhaltspflicht des Ehegatten

Vor der Inanspruchnahme der Kinder ist der Ehegatte des unterhaltsbedürftigen Elternteils in Anspruch zu nehmen.

Dies kann dann von Bedeutung sein, wenn ein Elternteil als Folge z. B. einer schweren Alzheimer-Krankheit in einem Pflegeheim betreut werden muss, während der andere Elternteil sich noch eigenständig versorgen kann. In diesem Fall steht dem nicht bedürftigen Elternteil maximal ein Selbstbehalt von 1.000,00 € zu. Im Einzelfall kann dieser Betrag jedoch auch unterschritten werden.

Ist der einkommensstärkere Elternteil pflegebedürftig, so ist aus seinem Einkommen zunächst der eigene Bedarf zu decken. Es kann also passieren, dass der nicht pflegebedürftige Elternteil unterhaltsbedürftig wird, weil der Bedarf des pflegebedürftigen Eltern-teils dessen Einkünfte weitgehend oder auch vollständig verbraucht.

Unterhaltspflicht der Kinder

Erst wenn nach den vorstehenden vorrangigen Finanzierungsquellen ein Fehlbedarf bestehen bleibt, kommt eine Unterhaltspflicht der Kinder ihren Eltern gegenüber in Betracht.

Unterhaltspflichtig ist nur das leibliche Kind, nicht aber dessen Ehegatte (Schwiegerkind). Dies bedeutet, dass Einkommen und Vermögen des Ehegatten des unterhaltspflichtigen Kindes für die Höhe der Unterhaltspflicht des Kindes seinen Eltern gegenüber eigentlich unbedeutend ist. Insoweit kommt aber eine indirekte Einbeziehung in Betracht (siehe nachstehend unter „Schwiegerkind-Haftung").

Höhe des Unterhaltes?

Die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes hängt von vielen Faktoren, insbesondere vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes ab. Der angemessene Eigenbedarf des unterhaltspflichten Kindes ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln.

Besteht z.B. eine Unterhaltspflicht des Kindes gegenüber seinem Ehegatten, weil dieser einkommenslos ist und /oder sind unterhaltsbedürftige Kinder vorhanden, etwa weil diese noch in der Ausbildung sind, so ist deren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Elternunterhalt vorrangig.

Das anrechenbare Einkommen ist zunächst um vorrangige Unterhaltsverpflichtungen, Zins- und Tilgungsraten für Darlehen (auch Immobiliendarlehen), zusätzliche private Altersvor- sorgeaufwendungen, Lebens- und Rentenversicherungen (gegebenenfalls auch für den Ehegatten) zu vermindern.

Nach der Rechtsprechung steht dem Kind zudem ein vorrangiger Anspruch auf Schaffung einer eigenen angemessenen Altersvorsorge zu. Dazu kann das Kind zusätzlich zu der gesetzlichen Rentenversicherung eine private Altersvorsorge aufbauen und dazu laufend monatlich bis zu 5 % seines Bruttoeinkommens einsetzen. Sofern beim Kind eine sog. Versorgungslücke fürs Alter (z.B. durch eine Scheidung mit Versorgungsausgleich ) vorhanden ist, kann der monatliche Abzug für die eigene Altersversorgung auch höher sein.

Der angemessene Eigenbedarf/ Selbstbehalt des grundsätzlich unterhaltspflichtigen Kindes ist nicht gesetzlich festgelegt und hängt von den jeweiligen Verhältnissen ab. In der Regel wird der Eigenbedarf - zusammenfassend - wie folgt ermittelt:

Es wird ein Mindestselbstbehalt von 1.400,00 € zugrundegelegt. Dieser Selbstbehalt erhöht sich um die Hälfte der Differenz zwischen diesem Mindestselbstbehalt von 1.400,00 € und dem anrechenbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Wer z.B. als Alleinstehender ein Nettoeinkommen von 3.000,00 € hat , dem steht danach ein Selbstbehalt von 2.200 € (3.000 - 1.400 = 1.600 : 2 = 800 + 1.400) zu. Es muss also bei entsprechendem Unterhaltsbedarf des Elternteiles ein Unterhalt in Höhe von 800,00 Euro gezahlt werden.

Wird Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes herangezogen?

Vermögen des Pflichtigen (nicht dessen Ehegatten) kann zur Abdeckung des Unterhaltes herangezogen werden.

Zinseinkünfte können dann nicht zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden, wenn das Altersvorsorgeschonvermögen (siehe nachstehend) nicht erreicht ist.

Netto-Mieteinnahmen aus der Vermietung von Immobilien sind ebenfalls unterhaltspflichtiges Einkommen, wobei Erhaltungsaufwendungen und Abschreibungen zu beachten sind.

Die Verwertung von Bar-, Wertpapier- und sonstigem Vermögen zu Unterhaltszwecken ist nur insoweit zu verlangen, als die Verwertung des Vermögens nicht unzumutbar ist. Dient das Vermögen einer angemessenen Lebensführung oder Altersversorgung des Unterhalts-pflichtigen oder dessen Familie, kann seine Verwertung nicht verlangt werden. Das gleiche gilt, wenn bei gemeinsamem Vermögen der Ehegatte einer Verwertung nicht zustimmt und es sich um den wesentlichen Bestandteil des Vermögens der Ehegatten handelt.

Altersvorsorge-Schonvermögen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass jedem Kind, dass seinen Eltern gegenüber grundsätzlich unterhaltspflichtig ist, ein Altersvorsorgeschonvermögen zusteht. Damit soll der - auch staatlich geförderten - Eigenverantwortung der Bürger für den Aufbau einer eigenen privaten Altersvorsorge Rechnung getragen werden. Diese ist vorrangig gegenüber der Verpflichtung zur Erbringung von Unterhaltszahlungen an Eltern.

Es gibt weder nach dem Gesetz noch nach der Rechtsprechung einen festen Vermögensbetrag, der als Altersschonvermögen anzusetzen ist. Der Wert ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Verhältnisse zu berechnen. Dazu ist genau festzustellen, wie die Lebensumstände sind (z.B. Alter des Kindes, Höhe des laufenden Einkommens, bisherige Altersanwartschaften, sonstiges Vermögens) und welche Vermögensbeträge angesichts dieser Lebenssituation für die angemessene eigene Altersvorsorge benötigt werden.

In der Regel sollen dem Kind mindestens Vermögenswerte verbleiben, die sich rechnerisch ergeben hätten, wenn das Kind seit seinem 18. Lebensjahr regelmäßig monatlich 5 % seines letzten Bruttoeinkommens gespart hätte. Diese Ersparnisse sollen zudem mit 4 % aufgezinst werden.

Selbstgenutztes Immobilienvermögen ist ebenfalls Schonvermögen. Die durch das „Wohnen in der eigenen Immobilie" ersparten Mietkosten können jedoch in angemessenem Umfang dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes hinzugerechnet werden.

Wer ein Einkommen von 4.000,00 € brutto hat und 45 Jahre alt ist, kann daher neben seiner selbstgenutzten Immobilie nach ca. 116.000,00 € zusätzliches Altersvermögen haben.

Schwiegerkind- Haftung?!

Irritationen und Empörung löst bei den Betroffenen meist die Erkenntnis aus, dass bei einem verheirateten seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtigen Kind auch das Einkommen des Ehegatten für die Unterhaltsberechnung eine Rolle spielt.

Das Schwiegerkind ist zwar gegenüber den Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtig. Allerdings kann die Höhe des Einkommens des Schwiegerkindes die Leistungsfähigkeit des Kindes/ Ehepartners positiv oder negativ beeinflussen.

Ist das Einkommen des nicht unterhaltspflichtigen Schwiegerkindes niedriger als das des unterhaltspflichtigen Kindes, kann ein Fall der Schwiegerkindhaftung nicht eintreten. In diesem Fall vermindert sich die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Kindes sogar.Der Grund dafür liegt darin, dass das Kind vorrangig Unterhalt an seinen Ehegatten erbringen muss. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern ist dann nachrangig.

Anders ist es allerdings, wenn der Ehepartner des Kindes höheres Einkommen hat. In einem solchem Fall steht dem Kind gegen seinen Ehepartner ein Rechtsanspruch auf Unterhalt zu. Ein solcher Unterhaltsanspruch wird zwar in der intakten Ehe beim Zusammenleben in der Regel nicht ausdrücklich geltend gemacht, existiert aber rechtlich trotzdem.

Der Unterhaltsanspruch wird fiktiv dem eigenem Einkommens des Kindes hinzugerechnet und erhöht damit dessen Leistungsfähigkeit für Unterhaltszahlungen an die Eltern. Auf diesem Weg kann selbst ein Kind, dass lediglich ein sehr geringes oder gar kein eigenes Einkommen hat, aber einen hohen Unterhaltsanspruch gegen seinen Ehepartner hat, seinen Eltern unterhaltspflichtig sein. Es ist im Einzelfall aber immer noch zu prüfen, ob das Kind das eigene Einkommen und den Unterhalt nicht braucht, um eine eigene angemessene Altersversorgung aufzubauen. Das ist absolut vorrangig.

In der Regel gilt: Nur wenn das Eigeneinkommen des Kindes und das Einkommen des Schwiegerkindes zusammengerechnet über 2.450,00 € liegt, kann das Einkommen des Schwiegerkindes die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Kindes positiv beeinflussen. Es ist aber stets eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Mit seinem Vermögen haftet das Schwiegerkind nie für den Unterhalt der Schwiegereltern (ggf. aber mit den Kapitaleinkünften).

Geschwisterhaftung

Geschwister haften ihren Eltern anteilig entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit auf Unterhalt. Das Sozialamt hat daher vor der Inanspruchnahme eines Kindes auf Elternunterhalt zunächst die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der mit haftenden Geschwister zu klären und offen zu legen. Erst dann liegt eine schlüssige Unterhaltsforderung vor.

Schenkungsrückforderung / Unterhaltspflicht

Oftmals übertragen Eltern ihren Kindern zu Lebzeiten und vor Eintritt einer Pflegebedürftigkeit Vermögen und Grundstücke. Solche Vermögensübertragungen können zurückgefordert werden, wenn der Schenker verarmt und zwischen der Vermögensübertragung und dem Eintritt der Bedürftigkeit des schenkenden Elternteils weniger als zehn Jahre vergangen sind.

Diese Frist kann nicht dadurch beeinflusst werden, dass erst nach Ablauf des zehn Jahre Sozialhilfe beantragt wird. Vielmehr kommt es auf den nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Zeitpunkt des Entstehens einer Unterhaltsbedürftigkeit an.

Wenn der Unterhaltsbedarf innerhalb der 10- Jahres-Frist eintritt, liegen die Voraussetzungen für den Widerruf der Schenkung in der Regel vor. Daraus kann sich für das beschenkte Kind eine Unterhaltspflicht gegenüber seinen Eltern / Sozialamt ergeben. Nach der gesetzlichen Regelung zum Schenkungswiderruf hat der Widerruf nicht automatisch zur Folge, dass das Eigentum an dem Hausgrundstück zurückübertragen werden muss. Sofern Wert der Schenkung den Wert des monatlichen Bedarfs übersteigt (das ist bei Hausübertragungen immer der Fall) ist der Beschenkte nicht zur Rückübertragung verpflichtet, sondern monatlich zur Zahlung des ungedeckten Bedarfs. Das kann für das Kind eine erhebliche Belastung sein, wenn das Haus z.B. nach dem Auszug der Eltern leer steht und keine Mietzinseinnahmen vorhanden sind.

Wie vermeidet man eine Unterhaltspflicht?

Die Rechtsprechung zur Frage des Elternunterhaltes ist noch nicht in allen Punkten gefestigt.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings in den letzten Jahren zahlreiche grundlegende Ent- scheidungen zum Elternunterhalt getroffen. Aus dem Jahr 2010 liegen zwei ganz aktuelle Entscheidungen vom 28.07.2010 und 15.09.2010 vor.

Die Umsetzung dieser Urteile und ihre Anwendung in der Praxis ist extrem kompliziert. Insoweit wird auf die gesonderten Informationsblätter mit Berechnungsbeispielen verweisen.

Aus diesem Grund kann nur dringend angeraten werden, sich hinsichtlich etwaiger Unterhalts- verpflichtungen anwaltlich beraten zu lassen. Das gilt auf jeden Fall, wenn die Unterhaltssache aktuell ist, also ein Anspruchsschreiben der Eltern oder des Amtes vorliegt. Man sollte sich aber auch bereits im Vorwege beraten lassen, um ggf. noch Regelungen und Entscheidungen treffen zu können, um einer Unterhaltspflicht - soweit tatsächlich und rechtlich möglich - entgegen- wirken zu können..

Einiges kann man aber schon jetzt als Vermeidungsstrategie empfehlen:

  • Verzichten Sie im Vorfeld einer möglichen Unterhaltspflicht gegenüber Ihren Eltern nicht auf notfalls auch kreditfinanzierten Ersatz von Hausrat und auch teuren Konsumgütern wie PKW und Einrichtungsgegenständen.
  • Betreiben Sie auch über den gesetzlichen Rahmen hinaus eine angemessene Altersversorgung. Wann Sie mit dieser Altersvorsorge beginnen, ist gleichgültig. Auch wenn Sie nach Entstehen der Unterhaltsverpflichtung erst beginnen, Vorsorgerückstellungen in Höhe von 5 % des sozialversicherungspflichten und 25 % des nicht sozialversicherungspflichtigen Einkommen zu bilden, muss das vom Sozialhilfeträger akzeptiert werden.
  • Gelten Sie Familienführungs- und Betreuungsleistungen Ihres Gatten zur Verbesserung dessen eigener Altersvorsorge ab und verlagern Sie in angemessener Weise Vermögen auf Ihren Gatten. Sichern Sie sich gegen einen Verlust dieses Vermögens im Fall von Trennung und Scheidung durch die vertragliche Vereinbarung ab, dass dieses Vermögen auf einen sich ergebenden Zugewinnausgleichsanspruch angerechnet wird.
  • Auch eine Vermögensrücklage für die in der Ausbildung befindliche Kinder zum Zwecke der Ausbildungsfinanzierung kann sinnvoll sein.

Rechtsanwältin und Notarin Frauke Poppek

Markt 15

24211 Preetz


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