Unterhaltsbedarf: Eine Abfindung bleibt bei der Bemessung unberücksichtigt
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[image]Mit einer Scheidung kann man nicht automatisch jeglichen Verpflichtungen gegenüber dem Ehegatten entgehen. Denn er hat nach der Trennung grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt.
Nach der Trennung kann vom besser verdienenden Ehegatten Trennungsunterhalt verlangt werden - jedoch nur bis zum Zeitpunkt der Scheidung. Der nacheheliche Unterhalt wird nur unter strengen Voraussetzungen gewährt, deren Vorliegen vom Unterhalt verlangenden Ehegatten bewiesen werden muss. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich dann grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu entschieden, dass nacheheliche Einkommensverbesserungen unberücksichtigt bleiben müssen, wenn mit ihnen noch während der Ehe nicht zu rechnen war (z. B. Karrieresprung, Abfindung).
Im zugrunde liegenden Fall ließ sich ein Ehepaar nach 21 Jahren Ehe scheiden. Da die Eheleute in dieser Zeit gemeinsam Schulden gemacht hatten, einigten sie sich darauf, dass der Mann die Schulden tilgen soll und der Frau solange keinen Unterhalt zahlen muss. Der Mann erhielt später eine Abfindung, welche er für die Schuldentilgung nutzte, sodass die Verbindlichkeiten vorzeitig beglichen werden konnten. Des Weiteren erhöhte sich sein Einkommen erheblich, weil er einer selbstständigen Tätigkeit nachging. Die Frau verlangte daraufhin Unterhalt.
Der BGH gewährte ihr diesen aber nur in begrenzter Höhe. Grundsätzlich bestehe Anspruch auf Unterhalt. Die Höhe bemesse sich aber nicht nach dem derzeitigen Einkommen des geschiedenen Partners, sondern nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Allerdings seien solche Einkommensveränderungen zu berücksichtigen, mit denen die Ehegatten noch während Bestand der Ehe rechnen konnten (z. B. Beförderung). Anders sei dies bei unerwarteten nachehelichen Veränderungen zu beurteilen, da sie mit der Ehe nichts mehr zu tun haben. Somit sei weder die Abfindung noch die Einkommensverbesserung des Mannes für die Berechnung des Unterhalts ausschlaggebend. Als Bemessungsgrundlage müsse daher das Einkommen des Mannes während der Ehe herangezogen werden.
(BGH, Urteil v. 02.06.2010, Az.: XII ZR 138/08)
(VOI)
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