Unterhaltsbedarf sozialhilfebedürftiger Eltern beschränkt sich auf einfache Heimunterkunft

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Ist ein pflegebedürftiges Elternteil sozialhilfebedürftig, so beschränkt sich sein Unterhaltsbedarf auf eine ihm zumutbare einfache und kostengünstigste Heimunterbringung. Das unterhaltspflichtige Kind kann die Angemessenheit des Unterhaltsbedarfs dadurch bestreiten, dass es günstigere Heime benennt. Bei der Wahl zwischen mehreren Heimen steht dem Unterhaltsberechtigten aber ein Entscheidungsspielraum zu. Dabei sind die Kosten der Unterbringung nicht das alleinige Auswahlkriterium. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein ehemaliger Berufssoldat im Zeitraum von Juli 2011 bis zu seinem Tod im November 2014 in einem Pflegeheim stationär betreut. Da er sozialhilfebedürftig war, übernahm der Sozialhilfeträger die Kosten der Heimunterbringung.

Die Tochter des ehemaligen Berufssoldaten wurde nunmehr vom Sozialhilfeträger auf Zahlung eines angemessenen Elternunterhalts in Anspruch genommen. Diese wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit dem Hinweis, dass die Unterbringungskosten überhöht seien. Es habe im Umkreis von 10 km drei wesentlich kostengünstigere Heime gegeben. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Das Amtsgericht und Oberlandesgericht hielten Kosten für Heimunterbringung für unangemessen. Nachdem die Tochter kostengünstigere Alternativen benannt habe, habe der Sozialhilfeträger nicht dargelegt, dass eine Unterbringung des Vaters in einem der genannten günstigeren Heime nicht möglich gewesen sei. Die Tochter sei daher nur zur Zahlung eines Elternunterhalts in Höhe der Kosten für die Unterbringung in einem solchen Heim verpflichtet gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Sozialhilfeträger Rechtsbeschwerde ein. Der Bundesgerichtshof hebt Entscheidung des Oberlandesgerichts auf.

Es sei zwar zutreffend, dass sich der Unterhaltsbedarf eines Elternteils durch die Unterbringung in einem Heim grundsätzlich nach den dort anfallenden Kosten richte. Sei der Elternteil sozialhilfebedürftig, so beschränke sich der Bedarf auf eine ihm zumutbare einfache und kostengünstige Heimunterbringung. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, dass das unterhaltspflichtige Kind selbst in besseren Verhältnissen lebt. Zudem sei es zutreffend, dass der Unterhaltspflichtige die Angemessenheit der Heimkosten dadurch bestreiten könne, dass er konkrete kostengünstigere Heime benenne.

Der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte sei aber nicht darauf beschränkt, so der Bundesgerichtshof, die Kosten der Heimunterbringung zum alleinigen Auswahlkriterium zu erheben und folglich seinen künftigen Lebensmittelpunkt einzig daran auszurichten. Vielmehr stehe ihm bei der Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment ein Entscheidungsspielraum zu. Stehe dem Elternteil ein preisgünstiges Heim zur Verfügung, seien auch höhere Unterbringungskosten vom Unterhaltspflichtigen zu tragen, wenn dem Elternteil die Wahl des preisgünstigeren Heims nicht zumutbar war.


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