Unterhaltsverwirkung bei intensivem Ehebruch?
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[image]Wird eine heimliche Beziehung neben der Ehe aufgenommen und dauerhaft fortgesetzt, ist darin ein derart rücksichtsloses Verhalten zu sehen, dass man seinen Unterhaltsanspruch verlieren kann. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat kürzlich klargestellt, dass zwar nicht jede außereheliche Beziehung zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führt. Hat der Ehegatte aber auf besonders rücksichtslose und verletzende Art gezeigt, dass er von der Ehe nichts mehr hält, so kann eine finanzielle Unterstützung nicht mehr verlangt werden.
Ehefrau beginnt Affäre mit einem Freund
Während der Ehemann beruflich längere Zeit aus dem Haus war, begann die Ehefrau eine Beziehung mit einem gemeinsamen Freund. Er war kurz zuvor aufgrund einer Notlage bei dem kinderlosen Ehepaar eingezogen. Die beiden hielten die Affäre vor dem Ehemann so lange wie möglich geheim. Als die Beziehung jedoch ans Licht kam, führten sie diese auch vor den Augen des Ehemannes fort. Nach der Scheidung wurde der gehörnte Mann wegen Verletzung seiner Unterhaltspflicht verklagt.
Kein Unterhaltsanspruch wegen rücksichtslosen Verhaltens
Das OLG sah den Unterhaltsanspruch der Frau gemäß den §§ 1361 III, 1579 Nr. 7 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als verwirkt an. Zwar begründe nicht jede außereheliche Affäre die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs. Das Fehlverhalten der Frau sei aber als besonders schwerwiegend anzusehen, weil sie durch das heimliche Aufnehmen einer Beziehung und deren Fortführung in der ehelichen Wohnung keine Rücksicht auf ihren Mann genommen habe. Sie habe seine berufsbedingte Abwesenheit vielmehr ausgenutzt, um sich mit dem gemeinsamen Freund zu vergnügen. Damit sei der Ehemann nicht nur verletzt, sondern auch bloßgestellt worden. Daher könne die Frau nicht erwarten, Unterhalt für eine Ehe zu verlangen, von der sie sich selbst derart distanziert habe. Da die Ehe kinderlos blieb, musste bei der Entscheidung auch nicht auf die Belange minderjähriger Kinder Rücksicht genommen werden.
(OLG Hamm, Beschluss v. 19.07.2011, Az.: II-13 UF 3/11)
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