Verkäufer eines Gebrauchtwagens haftet für zugesicherte Unfallfreiheit auch bei Verkauf an Händler

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Verkauft ein privater Autobesitzer seinen Gebrauchtwagen und bestätigt er im Kaufvertrag, dass das Fahrzeug unfallfrei ist und keine Nachlackierungen hat, dann muss er auch dafür geradestehen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass er selbst das Fahrzeug von einem Voreigentümer gebraucht gekauft hat und das Fahrzeug während seiner Besitzzeit keinen Unfall erlitten hat. 

Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden. Der Autobesitzer hatte sein Fahrzeug an einen Autohändler verkauft. Dieser hatte das Fahrzeug vor dem Kauf selbst untersuchen lassen; sein Mitarbeiter hatte dabei aber einen reparierten Unfallschaden und eine Nachlackierung übersehen. Nachdem der Händler den Schaden bemerkt hatte, trat er vom Kaufvertrag zurück und forderte die Rückzahlung des Kaufpreises. Das OLG Hamm gab ihm Recht (Urteil vom 16.05.2017, Az. 28 U 101/16) und verurteilte den Verkäufer zur Zahlung: Auch der private Autoverkäufer hafte für die im Kaufvertrag festgehaltene Unfallfreiheit und fehlende Nachlackierung. Wenn der Autohändler das Fahrzeug selbst untersuche, dann erfolge das lediglich im eigenen Interesse. Der Autohändler wolle damit weder den Verkäufer von seiner Haftung entlasten noch das Risiko übernehmen, dass das Fahrzeug doch nicht wie vereinbart unfallfrei und ohne Nachlackierungen sei. 

Mein Tipp für den Autoverkäufer: Sichern Sie keine Eigenschaften zu, für die Sie keine Gewähr übernehmen wollen oder können, ob das nun Unfallfreiheit oder eine bestimmte Laufleistung ist. Und dass Sie auch ohne eine schriftliche Zusicherung einen Unfallschaden nicht verschweigen dürfen, versteht sich eigentlich von selbst.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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