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Verkehrsrecht für Fahrrad und Inlineskates

  • 5 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Bei dem schönen Wetter möchte man gerne sportlich aktiv werden. Vielleicht eine Runde um den See „bladen" oder doch lieber einen Spurt mit dem Rennrad über den nächsten Hausberg antreten? Allerdings dürfen Fahrradfahrer und Inlineskater nicht einfach drauflos düsen. Sie müssen wie alle Verkehrsteilnehmer die Straßenverkehrsordnung (StVO) beachten. Das Redaktionsteam von anwalt.de gibt anhand einiger Bespiele aus den Gerichtssälen einen Überblick über die wichtigsten Verkehrsregeln.

Für Fahrradfahrer und Inlineskater gelten unterschiedliche Verhaltensregeln im Straßenverkehr. Detaillierte Vorschriften für Radfahrer finden sich in der StVO. Für das Inlineskating gibt es zwar bisher keine ausdrücklichen Vorschriften, doch auch Blader müssen sich an die Straßenverkehrsregeln halten. Die Gerichte ziehen für sie oft die Vorschriften für Fußgänger zum Vergleich heran.

[image] Sicherheitscheck und Schutzkleidung 

Bevor es los geht mit dem Straßenspaß sollte man unbedingt einen Sicherheitscheck machen.

Ein Fahrrad muss in jedem Fall so ausgestattet sein, dass es den Verkehrsregeln entspricht. Defekte Lichter und Bremsen werden mit einem Bußgeld von 10 Euro geahndet und können im Fall eines Unfalls sogar zu einer Mithaftung des Fahrradfahrers führen (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 24 U 201/03). Also besser erst einmal einen Licht- und Bremsentest machen.

Bitte auch den Helm nicht vergessen. Er ist derzeit zwar nicht Pflicht für Freizeitradler, aber manchmal lebensrettend. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat für Radsportprofis eine Helmpflicht bestätigt, weil sie in der Regel schneller unterwegs sind als normale Radler (Az.: I-1 U 182/06). Darum muss bei besonders gefährlichen Situationen damit gerechnet werden, dass im Unglücksfall ein Mitverschulden angerechnet wird, etwa wenn Kindern ohne Fahrradhelm unterwegs sind.

Inlineskater sollten ebenfalls einen Helm aufsetzen. Dringend empfohlen sind auch so genannte Protektoren, also Knie-, Hand- und Ellenbogenschützer. Durch Reflektoren an der Kleidung lässt sich außerdem verhindern, dass man schlecht oder nicht gesehen wird. Sind Protektoren bereits abgenutzt, sollten sie gegebenenfalls erneuert werden.

Wird das Fahrrad geklaut, ist der Ärger meist groß. Deshalb sollte man auch an das Fahrradschloss denken. Gegen Diebstahl sichern sich viele Fahrradbesitzer im Rahmen einer Hausratversicherung zusätzlich mit einer Fahrradversicherung ab. Doch auch hier gilt: Wer sein Fahrrad nicht abschließt, verliert bei einem Diebstahl den Versicherungsschutz.

 
Wichtige Blader-Regeln 

Vielleicht mag es einige überraschen: Inlineskater gelten nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes als Fußgänger, jedenfalls bis der Gesetzgeber für sie ausdrückliche Verkehrsregeln erlassen hat (Az.: VI ZR 333/00). Obwohl die Entscheidung des BGH bereits 2002 erging, ist es bisher versäumt worden, Sonderregeln für Inlineskater einzuführen.

Aktuell: Im Zuge der Reform der Straßenverkehrsordnung hat der Gesetzgeber inzwischen ausdrücklich geregelt, dass Inlineskater dieselben Vorschriften zu beachten haben wie Fußgänger. Die Regeln treten zum 1. September 2009 in Kraft.

Bis es soweit ist, sind die Inlineskates als „ähnliche Fortbewegungsmittel" i.S.v. § 24 Absatz 1 StVO anzusehen. Blader müssen daher grundsätzlich auf den vorhandenen Gehwegen fahren, wobei sie sich damit begnügen müssen, dass diese dem Standard für Fußgänger entsprechen. Das heißt, sie müssen beispielsweise mit Schotter auf dem Gehweg rechnen und ihre Fahrweise so anpassen, dass sie rechtzeitig reagieren können (Oberlandesgericht Celle, Az.: 9 U 267-98). Man sollte immer seine Geschwindigkeit so regulieren, dass man Hindernissen auf dem Gehweg rechtzeitig ausweichen oder abbremsen kann. Wer mit Inlineskates zu schnell fährt, beispielsweise wegen eines am Boden liegenden Gartenschlauchs zu Fall kommt und sich dabei verletzt, hat gegen den Grundstückseigentümer keinen Schadensersatzanspruch (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 5 W 15/08).

Nur wenn kein Gehweg vorhanden ist, dürfen Blader die Fahrbahn benutzen: Innerorts ist am rechten Fahrbahnrand zu fahren, außerorts ist gegebenenfalls auf den linken Fahrbahnrand auszuweichen. Sind mehrere Inlineskater unterwegs, sollte man bei Dunkelheit, schlechten Wetterverhältnissen oder Nebel besser hintereinander fahren. Wer auf der Fahrbahn fährt, muss grundsätzlich rechts fahren.

Achtung: Beim Linksabbiegen darf man sich nicht links einordnen, wie das ansonsten Auto- und Radfahrer müssen. Die Fahrbahn darf - wie bei Fußgängern - nur quer zur Fahrtrichtung überquert werden. Bei einem Zebrastreifen oder Fußgängerüberweg haben Blader Vorrang vor abbiegenden Autofahrern oder Motorrädern und dürfen, im Gegensatz zu Radfahrern, auch einmal in der Fußgängerzone fahren. Bei Einbahnstraßen ohne Trottoir können sie auch die Gegenrichtung nutzen.

 
Regeln für Radler 

In der StVO findet man viele Regeln für Radfahrer. Bei Verstößen gegen die Verkehrsregeln kassieren Radler nicht nur ein Bußgeld, sondern können außerdem auch Punkte in Flensburg „sammeln". Schwere Verstöße gegen die StVO können sogar ein Fahrverbot für Pkw/Motorrad oder den Führerscheinentzug nach sich ziehen.

Grundsätzlich gilt: Fahrradfahrer müssen vorhandene Radwege benutzen, wenn sie mit den Zeichen 237, 240 oder 241 als Radweg gekennzeichnet sind. Die Benutzungspflicht besteht jedoch nur für Radwege, die alle Sicherheitskriterien erfüllen, d.h. eine Mindestbreite von 1,50 m und eine intakte Fahrbahnoberfläche haben, hindernissfrei sind und bei denen Ein- und Ausfahrten gut eingesehen werden können. Radwege, die diese Kriterien nicht erfüllen, sind nicht mit einem Radwegschild gekennzeichnet, aber z.B. anhand der Fahrbahnmarkierung erkennbar. Bei ihnen besteht keine Nutzungspflicht, sie dürfen von Radfahrern genutzt werden. Ist kein Radweg vorhanden, dürfen Fahrradfahrer auf dem rechten Seitenstreifen fahren.

Allerdings darf in jedem Fall kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden. Wenn etwa auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg sehr viele Fußgänger unterwegs sind, ist gegebenenfalls das Fahrverhalten an die Situation anzupassen. Viele glauben, auf dem Gehweg sicherer unterwegs zu sein. Doch das ist ein fataler Irrtum. Denn gerade auf dem Gehweg lauern viele Gefahren, zum Beispiel bei Garagentoren und Hofeinfahrten. Wer mit hoher Geschwindigkeit verbotswidrig auf dem Gehweg unterwegs ist und mit einem aus der Einfahrt kommenden Fahrzeug kollidiert, der muss unter Umständen alleine die Haftung tragen (z.B. Landgericht Erfurt, Az.: 8 O 1790/06). Darüber hinaus kann gegen denjenigen, der einen vorhandenen und als solchen beschilderten Radweg nicht benutzt, obwohl dies gefahrlos möglich ist, oder in die verkehrte Richtung fährt, ein Bußgeld von 15 Euro verhängt werden.

Natürlich müssen sich auch Radler an Ampeln und Verkehrsschilder halten. Das bestätigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln. Eine Radlerin hatte das Schild „Vorfahrt gewähren" missachtet, fuhr ungebremst in die vorfahrtsberechtigte Straße, wo sie mit einem Auto zusammenstieß. Die Richter gaben der Fahrradfahrerin die Alleinschuld am Unfall (Az.: 20 U 107/07).

Hat man Alkohol konsumiert, sollte man besser gar nicht auf das Rad steigen. Andernfalls kann einem sogar der Führerschein entzogen werden. Erst vor kurzem hat das Bundesverwaltungsgericht den Entzug des Führerscheins bei einem Radfahrer bestätigt, der mit 1,6 Promille unterwegs war. Nach Ansicht der Leipziger Richter ist ab diesem Promille-Gehalt davon auszugehen, dass der Verkehrsteilnehmer auch ein anderes Kraftfahrzeug im fahruntüchtigen Zustand führt, wenn er sein Trinkverhalten nicht stabil geändert hat (Az.: 3 C 32.07). Außerdem kann die Trunkenheitsfahrt im Schadensfall als Eigenverschulden des Radlers berücksichtigt werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm bei einem für den Radfahrer tödlichen Unfall entschieden, der alkoholisiert ein Stoppschild übersehen hatte und von einem Auto erfasst wurde, das selbst 20 km/h zu schnell fuhr (Az.: 7 U 51/05).

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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