Verkehrszeichen ohne Wirkung

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Kann ein Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen 274.1, das für ihn den Beginn der Tempobeschränkung anzeigt, wegen eines zum Tatzeitpunkt vorhandenen Baum- und Buschbewuchses nicht erkennen, hat das zur Folge, dass das betreffende Verkehrszeichen für ihn keine Verbindlichkeit entfaltete.

Für die Wirksamkeit von Verkehrszeichen gilt nämlich der Sichtbarkeitsgrundsatz. Nach diesem Grundsatz sind Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhalten der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Nur unter diesen Voraussetzungen äußern sie Rechtswirkung gegen jeden von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer. Der Verkehrsteilnehmer muss die Anordnung des Verkehrszeichens ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen können. Dieses Erfordernis gilt nicht nur bei der erstmaligen Anbringung, sondern damit die Gebote und Verbote fortdauernd die ihnen zugedachte Wirkung haben, muss ihre ausreichende Erkennbarkeit gewahrt und erhalten werden. Werden Verkehrsregelungen aufgrund von Abnutzung oder Witterungsbedingungen derart unkenntlich, dass die Erkennbarkeit im o.g. Sinne nicht mehr vorhanden ist, so verlieren sie deshalb ihre Wirksamkeit. Dies gilt gleichermaßen, etwa wenn eine Markierung abgenutzt ist oder ein Schild völlig verschneit ist oder wenn aufgrund von Zweigen bzw. Gebüsch in der Nähe des Verkehrszeichens eine Wahrnehmbarkeit im o.g. Sinne nicht mehr gegeben ist.

Neben dem Sichtbarkeitsgrundsatz ist auch der Grundsatz der Erfassbarkeit zu beachten. Danach dürfen nicht mehr als 3 Verkehrszeichen an einem Pfosten angebracht sein. Andernfalls kann von einem Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden, dass er die Bedeutung sämtlicher dort angebrachter Verkehrszeichen noch erfassen kann.  

Über den Sichtbarkeitsgrundsatz und den Grundsatz der Erfassbarkeit hinaus muss ein Verkehrszeichen noch ordnungsgemäß angebracht sein. Wie ein Verkehrszeichen ordnungsgemäß anzubringen ist, regelt Ziffer III Nr. 13 a VwV-StVO zu §§ 39 - 43 StVO. Demnach sollte sich die Unterkante eines Verkehrszeichens in der Regel mindestens 2,00 m über dem Straßenniveau befinden, über Radwegen 2,20 m, an Schilderbrücken 4,50 m und auf Inseln und Verkehrstellern 0,60 m. Zu einer Maximalhöhe äußert sich das Gesetz nicht.    


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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