Versteuerung eines Dienstwagens auch ohne Privatnutzung

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Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt, darf der Arbeitnehmer diesen oft auch privat nutzen. Wenn die Privatnutzung zulässig ist, muss die Möglichkeit der Privatnutzung bereits nach der 1%-Regelung versteuert werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich gar nicht privat nutzt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies mit Urteil vom 21.03.2013 (Aktenzeichen: VI R 31/10) klargestellt.

Wird ein Dienstwagen tatsächlich nicht privat genutzt, dann sollte die Privatnutzung arbeitsvertraglich ausgeschlossen bzw. untersagt werden. Zugleich ist darauf zu achten, dass die Einhaltung des Privatnutzungsverbotes durch den Arbeitgeber auch überwacht wird (z. B., indem der Fahrzeugschlüssel nach Dienstschluss im Betrieb verbleibt).


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