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Verteidigung beim Vorwurf „Landfriedensbruch“

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Der Landfriedensbruch ist ein Delikt, welches häufig bei Demonstrationen oder Ausschreitungen bei Fußballspielen verwirklicht wird.

Wenn man sich an

  1. Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
  2. Bedrohung von Menschen mit einer Gewalttätigkeit

die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter oder Teilnehmer beteiligt oder auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft zu solchen Handlungen zu fördern, verwirklicht man den (objektiven) Tatbestand des Landfriedensbruchs nach § 125 StGB. Der Landfriedensbruch wird mit einer Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der besonders schwere Fall des Landfriedensbruchs nach § 125a StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet.

Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel dann vor, wenn der Täter

  1. eine Schusswaffe bei sich führt,
  2. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden,
  3. durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsbeschädigung bringt oder
  4. plündert oder bedeutende Schäden an fremden Sachen anrichtet.

Der Strafrahmen und die Unübersichtlichkeit des Delikts machen deutlich, dass eine effektive Strafverteidigung unabdingbar ist.


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