Vertrag oder reine Gefälligkeit - Pferderecht

  • 3 Minuten Lesezeit

Vertrag oder reine Gefälligkeit – inwieweit bestehen vertragliche Schadensersatzansprüche bei Hilfeleistungen unter Stallkollegen?

Auf vielfach geäußerten Wunsch möchte ich heute darauf zu sprechen kommen, welche rechtlichen Verpflichtungen und Ansprüche damit verbunden sein können, wenn Freunde und Bekannte das eigene Pferd versorgen oder wenn man selbst mit fremden Pferden umgeht und Versorgungsleistungen übernimmt.

Unabhängig davon, ob ein Pferd während der Urlaubszeit von Stallkollegen mitbetreut, ob eine Reitbeteiligung vereinbart oder ob anderweitig Hilfe angeboten bzw. in Anspruch genommen wird, so vollzieht sich das in rechtlicher Hinsicht stets in einer von drei denkbaren Kategorien.

In Frage kommt zunächst eine reine Gefälligkeit unter Freunden, die keinerlei vertragliche Ansprüche nach sich zieht. Möglich ist auch eine Ausgestaltung als Vertrag, vor allem in Gestalt eines Auftrages, woraus sich dann ein fester, rechtlicher Anspruch auf Erhalt der angebotenen Leistung ergibt. Dazwischen liegt eine Mischform aus den beiden voran genannten Verflechtungen. Diese wird als Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Inhalt bezeichnet.

Die Besonderheit bei einem Gefälligkeitsverhältnis mit rechtsgeschäftlichem Inhalt besteht darin, dass zwar das Angebot zur Vornahme der angebotenen Hilfeleistung keine Verpflichtung zur Vornahme der angebotenen Tätigkeit herbeiführt, jedoch bestehen vertragliche Schadensersatzansprüche, wenn die Tätigkeit tatsächlich ausgeführt wird, hierbei jedoch durch ein Verschulden des Helfers ein Schaden entsteht. Umgangssprachlich könnte man also sagen, dass rein freundschaftlich angebotene Hilfe nicht eingeklagt werden kann, dass jedoch eine gewisse Sorgfalt zu gewährleisten ist, wenn bei der Ausführung ein erkennbares Interesse des Nutznießers besteht, dass mit seinen Vermögenswerten sorgsam umgegangen wird.

Welche der drei genannten Konstellationen vorliegt, richtet sich nach dem Rechtsbindungswillen der Parteien. Um diesen rechtlich überprüfbar zu machen, ist dieser innere Wille nach äußerlich erkennbaren Kriterien festzulegen. Stets ist die Frage aufzuwerfen, inwieweit aus der Sicht eines außenstehenden Dritten eine rechtliche Verpflichtung zwischen den Agierenden gewollt ist.

Wenn ein Pferdehalter seinem Stallnachbarn anbietet, in der kommenden Woche sein Pferd reiten zu dürfen, weil das Pferd des Nachbarn derzeit erkrankt ist, so handelt es sich um eine reine Gefälligkeit, die keinerlei vertragliche Hauptleistungspflichten auslösen kann. Denn für einen objektiven Dritten ist erkennbar, dass hier keine Verpflichtung herbeigeführt werden soll, in der nächsten Woche unter allen Umständen dem Nachbarn das Pferd überlassen zu müssen.

Umgekehrt sind Fälle denkbar, in denen eine vertragliche Hauptleistungspflicht begründet wird. Etwa, wenn in einem Reitbetrieb ein fester Termin für eine Reitstunde vereinbart worden ist. In diesem Fall ist klar, dass der Reitbetrieb bindend vereinbaren wollte, das Pferd gegen ein Entgelt zu dem fixierten Termin zur Verfügung zu stellen. Auch, wenn während der Urlaubszeit ein Fremder das Pferd versorgen soll und insbesondere eine Vergütung hierfür vereinbart wird, so ist von einem verpflichtenden Verhältnis auszugehen. Schließlich ist für einen Dritten hier erkennbar, dass der Urlauber ein Interesse daran hat, dass sein Tier in jedem Falle versorgt wird, während er abwesend ist. Ebenso ist erkennbar, dass der Fremde hier nicht aus reiner Freundschaft handeln möchte, sondern er die Vergütung beanspruchen wird. Damit ist der Anspruch auf Vornahme der Versorgung und auch der Vergütungsanspruch, als sogenannte Hauptleistungspflicht, einklagbar.

Interessant ist die Konstellation eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses mit rechtsgeschäftlichem Inhalt. Dies kann insbesondere angenommen werden, wenn ein Stallkollege anbietet, Ihr Pferd zu reiten, wenn Sie krankheitsbedingt verhindert sind. In diesem Fall wird regelmäßig keine Pflicht bestehen, das Pferd zu satteln und unbedingt zu reiten. Aber für den Fall, dass das Tier tatsächlich geritten wird, besteht die Pflicht, dies ordnungsgemäß auszuführen. Wenn etwa Verletzungen entstehen, weil der Reiter das Pferd nicht richtig aufgewärmt hat oder er die Bodenbeschaffenheit nicht beachtet, so kann dies vertragliche Ersatzansprüche nach sich ziehen.

Zur rechtlichen Vollständigkeit sei jedoch darauf hingewiesen, dass sich die vorstehende Erörterung allein auf vertragliche Ansprüche bezieht. Die Haftung nach dem Deliktsrecht, die von privatrechtlichen Sonderbeziehung unabhängig ist, wird hierdurch nicht betroffen. Eine qualitativ hochwertige Rechtsberatung erfordert stets eine Einzelfallbetrachtung und Kenntnis der konkreten Umstände. Bitte berücksichtigen Sie daher, dass ein persönliches Gespräch immer ein wertvoller Schritt sein wird, um Ihren persönlichen Sachverhalt fallabschließend bewerten zu können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Wellmann & Kollegen Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema