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Verwaltungsgericht Koblenz: Falschparkerin muss Abschleppkosten zahlen

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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit einem Urteil vom 14.07.2017, Aktenzeichen: 5 K 520/17.KO, entschieden, dass eine Fahrzeugbesitzerin, die ihren Pkw verbotswidrig in einem Torbogen einer Straße abstellt, zu Recht für die entstandenen Abschleppkosten herangezogen werden kann.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihren Wagen im Torbogen in einer Straße in Koblenz geparkt. Dadurch entstand eine Engstelle von 2,40 m. Dies hatte zur Folge, dass Zulieferer eines angrenzenden Gewerbebetriebs diesen nicht mehr anfahren konnte. Seitens Vollzugsbeamten der beklagten Stadt wurde daher ein Abschleppunternehmen mit der Umsetzung des Fahrzeugs beauftragt. Die dafür entstandenen Kosten in Höhe von knapp 190 Euro wurden gegen die Klägerin festgesetzt.

Zu Recht, wie nun die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz entschied.

Nach Ansicht der Richter habe die Klägerin verbotswidrig ihr Fahrzeug geparkt. Daher habe auch das Gebot bestanden, das Auto unverzüglich zu entfernen. Die Beklagte habe zwar vorliegend keine Nachforschungspflicht nach dem Aufenthaltsort des Fahrzeugführers gehabt, trotzdem wurde vergeblich seitens der Beklagten versucht, die Klägerin ausfindig zu machen. Ein längeres Warten sei, so das Gericht, für die Beklagte nicht mehr zumutbar gewesen. Dabei sei auch zu beachten gewesen, dass weitere Zeit bis zum Eintreffen des Abschleppfahrzeugs verstrichen sei. Im Falle eines Notfalls wäre es zudem für Fahrzeuge des Rettungsdienstes sowie der Feuerwehr unmöglich gewesen, durch die betreffende Straße zu fahren.


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